Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Herabsetzungen, insbesondere über den Zeitpunkt der Eintragung der Erhöhungen und Herab— 
setzungen ins Handelsregister, zu enthalten, und es sind die Nachweise über diese Angaben 
der Anmeldung beizufügen. 
Die Feststellung der Steuer erfolgt in diesen Fällen durch die Direktivbehörde. 
6. 
Die Ziffer 17 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz erhält folgende Fassung: 
Diejenigen inländischen Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden Wert- 
papiere oder, sofern solche nicht ausgegeben werden, für den Betrag der Einlagen auf das Grund- 
kapital die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben einen hierauf gerichteten 
Antrag bei der Steuerdirektivbehörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben, und hierbei 
den Nachweis, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 vorliegen, 
zu erbringen. 
Soweit die Befreiung von einem Beschlusse des Bundesrats, durch welchen die ausschließ- 
liche Gemeinnützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, abhängt, läßt die Direktivbehörde 
den Antrag mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der obersten Landesfinanzbehörde 
an den Bundesrat gelangen. 
Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats, oder soweit es eines solchen nicht bedarf, auf 
Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung des Antrags hat die Direktivbehörde das Weitere 
wegen der Abstempelung der Aktien usw. zu veranlassen. Zur Abstempelung ist ein Stempel zu 
benutzen, welcher in Größe und Zeichnung dem in Ziffer 11 beschriebenen Stempel entspricht, jedoch 
statt der Umschrift „REICHS-STEMDEL-ABGABE“ und des Abgabensatzes die Bezeichnung 
„STEMDELFREI“ trägt. 
7. 
Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 4a, Ziffer 1, 3 und 4 bezeichneten 
Gegenstände ist zu den Schlußnoten nur der nach dem Abs. 4 der Ermäßigungsvorschrift zu 
Tarifnummer 4 ermäßigte Stempel zu verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerke „Kost 
geschäft“ zu versehen. 
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8. 
Die Ziffer 23 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze wird durch folgende 
Bestimmungen (Ziffer 9, 10) ersetzt. 
9. 
Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage zu 
versteuern. 
Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem 
Arbitrierenden auf Antrag erstattet. 
Ist im Arbitrierverkehr ein Geschäft als Kostgeschäft abgeschlossen, für welches die Abgabe 
nur zur Hälfte der tarifmäßigen Sätze entrichtet ist, so beträgt die Erstattung bei Geschäften über 
Gegenstände der Tarifnummer 4a Ziffer 1 und 4 ¼40 vom Tausend, bei Geschäften über Gegen- 
stände der Tarifnummer 4a Ziffer 3 ¼/40 vom Tausend. 
10. 
Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat über 
die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen Geschäfte nach 
den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch sowie alle darauf 
bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktivbehörde einzureichen oder 
den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei Einsichtnahme der bezeichneten 
Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu richten, daß die als Kostgeschäfte ab— 
geschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte versteuerten Geschäfte in dem Auszug 
aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind. 
In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 9 vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden 
Nummer einzutragen.
	        
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