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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BSuchhandlungen.
XXXIV. J##rznBerlin, Freitag, den 6. Juli 1906. Nr. 43.
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennung; — Bestellung "4. Verficherungswesen: Herstellung der Ouittungskarten
eines Konsularagenten; — Ermächtigungen zur Vor- 931
nahme von Zivilstandsakten; — Exequaturerteilun; — 5. Zoll= und Stenerwesen: Anderungen der Ausführungs-
Entlasinnna Seite 929 bestimmungen zum Reichsstempelgesetze; — Verände-
. -. - . rungen in den Abfertigungsbefugnissen von Zoll= und
2. Militirwesen: Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Steheerftellen. — — dem —# und
Tauglichkeit militärpflichtiger Deutscher in Bolivien 980 den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — Ver-
3. Post. und Telegraphenwesen: Portoerhebung für un- legung einer Wermutmähhlll ... 931
zureichend frankierte Postkarten usw. im Monat Juli 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
10000 L Reichsgebite ... 935
1. Kon fulatwesen.
Seine Mcajestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Hellwig zum Konsul in
Marseille zu ernennen geruht.
Von dem Kaiserlichen Konsul in Chicago ist der Advokat Stephen L. Geisthardt in Lincoln (Ne-
braska) zum Konsularagenten an diesem Platze bestellt worden.
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Barcelona beschäftigten Vizekonful Schmitt ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des
Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten,
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Niutschwang, Vizekonsul Mezger, ist auf Grund des
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 3& 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für
den Amtsbezirk des Vizekonsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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