Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
im 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BSuchhandlungen. 
XXXIV. J##rznBerlin, Freitag, den 6. Juli 1906. Nr. 43. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennung; — Bestellung "4. Verficherungswesen: Herstellung der Ouittungskarten 
eines Konsularagenten; — Ermächtigungen zur Vor- 931 
nahme von Zivilstandsakten; — Exequaturerteilun; — 5. Zoll= und Stenerwesen: Anderungen der Ausführungs- 
Entlasinnna Seite 929 bestimmungen zum Reichsstempelgesetze; — Verände- 
. -. - . rungen in den Abfertigungsbefugnissen von Zoll= und 
2. Militirwesen: Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Steheerftellen. — — dem —# und 
Tauglichkeit militärpflichtiger Deutscher in Bolivien 980 den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — Ver- 
3. Post. und Telegraphenwesen: Portoerhebung für un- legung einer Wermutmähhlll ... 931 
zureichend frankierte Postkarten usw. im Monat Juli 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
10000 L Reichsgebite ... 935 
  
1. Kon fulatwesen. 
  
Seine Mcajestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Hellwig zum Konsul in 
Marseille zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Chicago ist der Advokat Stephen L. Geisthardt in Lincoln (Ne- 
braska) zum Konsularagenten an diesem Platze bestellt worden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Barcelona beschäftigten Vizekonful Schmitt ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des 
Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Niutschwang, Vizekonsul Mezger, ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 3& 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Vizekonsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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