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9. Betreiben Sie Ihr Gewerbe mit Hilfspersonen? (Buchhaltern, Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen, sonstigen Arbeitern?)
(Ja oder Neinl) Wenn Ja, so sind hier alle in dem Gewerbe tätigen Personen namentlich aufzuführen:
5lr¾ Ge- Fantlien— Ater Stellung im Gewerbe
Vor= und Zuname # 1 (Inhaber, Mitinhaber, Geselle,
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schlecht stand . Jahren Gehilfe, Lehrling usw.)
a) Inhaber, Mitinhaber, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge usw.
b) Familienangehörige, die nur helfend tätig und nicht Mitinhaber, Gesellen, Gehilfen oder Lehrlinge usw. sind.
Ist die Zahl des unter a verzeichneten Personals im ganzen Jahre ungefähr dieselbe? (Ja oder Nein!)
Wenn Nein, ist die Höchstzahl anzugeben. Höchstzahl: mänu.... weibl.
10. Benutzen Sie in Ihrem Gewerbe Geschäft) Art Zahl
Arbeitsmaschinen oder andere mechanische Hilfs-
mittel (Apparate) usw., so ist deren Art und
Zahl hier aufzufühten.. ν
11. Sind mit Ihrem Gewerbe usw. offene Verkaufsstellen (Laden) verbunden? (Ja oder Nein!) Wenn Ja,
wieviell
Kurze Bezeichnung der im Laden verkauften Gegenstände:
Bescheinigung. Daß die Angaben in diesem Gewerbeformular vollständig und der Wahrheit gemäß
gemacht worden sind, bescheinigt:
(Haushaltungsvorstand oder für denselben í, ,.........,............................
Erläuterungen zum Gewerbeformular.
Betreibt eine Person verschiedene Gewerbe (z. B. Gastwirtschaft und Fleischerei, Bäckerei und Weinausschank usw.),
so sind die Angaben für jedes dieser Gewerbe getrennt auf einem besonderen Formular zu machen. Das beschäftigte
Personal ist in solchen Fällen für Frage 9 so zu teilen, daß jede Person nur einmal aufgeführt wird und zwar bei dem-
jenigen Gewerbe, bei dem sie allein oder hauptsächlich arbeitet. - .
Zu Frage 3. Falls Kontor= und Fabrik= bzw. Geschäftsräumc nicht zusammenliegen, gilt das Kontor als Sitz
des Gewerbebetriebs. .
Zu Frage 8. Einträge sind zu machen von selbständigen Gewerbetreibenden, die in der eigenen Wohnung oder
wenigstens in selbstbeschafften (selbstgemieteten) Arbeitsstellen für einen Unternehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für
ein Magazin, ein Kleider-, Wäsche-, Kurzwaren= oder anderes Geschäft usw., also für fremde geschäftliche Unternehmer —
zu Haus für fremde Rechnung — arbeiten. In solchen Fällen ist „Ja“ einzutragen, und zwar auch von solchen, die
zwar teilweise auf eigene Rechnung (unmittelbar für Kunden), vorwiegend aber für fremde Unternehmer arbeiten.
Schneider, Schneiderinnen, Putzmacherinnen u. dgl., die in eigener Wohnung nur für den Selbstbedarf ihrer Kunden
tätig sind, haben hier keine Einträge zu machen. Falls mehrere Gewerbe nebeneinander betrieben werden, ist anzugeben,
welches Gewerbe als Hausgewerbe betrieben wird.