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Laoand= und JForstwirtschaftskarten sind auch für rein
forstwirtschaftliche Betriebe (d. h. solche, die nicht mit
Landwirtschaftsbetrieb verbunden sind) aufzustellen. Wird ein
derartiger Betrieb vom Besitzer selbst geleitet, so macht dieser
die erforderlichen Angaben Insbesondere ist auch von dem
Eigentümer eines Gutes, zu dem Forsten gehören, eine Karte
für die Forstfläche dann auszufüllen, wenn er zwar die
Ackerländereien verpachtet hat, die Forstländereien aber selbst
bewirtschaftet. über Forsten, welche von Forstbeamten oder
Vertretern des Besitzers verwaltet werden, hat der betriebs-
leitende Forstbeamte oder Vertreter des Besitzers die Land-
und Forstwirtschaftskarte auszufüllen; fsind mehrere Forst-
beamte in dem Betriebe beschäftigt, so liegt dem obersten,
die Verwaltung nach einem Betriebsplane führenden, Beamten
die Nachweisung ob, für Staats= und unter staatlicher Ver-
waltung stehende Forsten beispielsweise dem Oberförster. Ver-
waltet ein Forstbeamter Waldflächen verschiedener Eigentümer,
so hat er für jeden Forsteigentümer eine besondere
Karte aufzustellen. Die Angaben über das eigene und ge-
pachtete Land (A unter a und b der Landwirtschaftskarte)
sind vom Standpunkte desjenigen zu machen, für den die
Forsten verwaltet werden. — Die zur Wirtschaft der
Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien sind nicht
mit den verwalteten Forsten gemeinsam, sondern
auf einer besonderen Landwirtschaftskarte nach-
zuweisen. ·
Zu B. Bodeubenutzung.
Zu a: Acterland: Unter Menggetreide ist der ver-
mischte Anbau von zwei oder mehr Getreidearten zu ver-
stehen. — Zu den Futterpflanzen ist zu zählen: Klee
aller Art, Luzerne, Esparsette, Serradella, Spörgel, Grassaat
aller Art (einschließlich Kleegras — Mischung von Klee und
Gras). — Bei Gemüse in feldmäßigem Anbau kommen
hauptsächlich in etracht: Speisebohnen, Kohlrüben, Kraut
und Feldkohl, Gurken, Zwiebel, Spargel, Meerrettich, Blumen-
kohl, Kohlrabi usw. — Zu sonstigen Ackerfrüchten zählen:
Einkorn, Buchweizen, Hirse, Mais, Erbsen, Linsen, Ackerbohnen
(Saubohnen), Wicken. Lupinen, Mischfrucht (Getreide und
Hülsenfrucht), Hülsenfrüchte im Gemenge usw., ferner: Topi-
nambur, Runkel-(Futter-rüben, Möhren, weiße Rüben
usw.; sowie: Raps, Rübsen, Mohn, Senf, Flachs, Hanf,
Tabak, Hopfen und andere feldmäßig angebaute Handels-
gewächse.
Zu d: Als Reiche Weiden gelten solche Weiden, von
denen 1 ha mindestens 1 Kuh zu ernähren vermag.
Zu f: Als Weiuberge oder Weingärten sind nur solche
Flächen einzutragen, die zur Zeit mit Reben beflanzt sind,
gleichviel ob sie im Ertrage stehen oder nicht.
Zu C. Land-(forst-wirtschaftlich beschäftigte Personen.
Als Betriebsleiter sind zu zählen diejenigen Personen,
welche dem Betriebe vorstehen, also die Besitzer, Pächter,
Verwalter usw.
Von Familienangehörigen sind hier nur solche auf-
zuführen, welche im land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebe
tätig sind. Zu den Familienangehörigen, welche nur vorüber-
gehend mitarbeiten, gehören diejenigen, welche nur zu gewissen
Zeiten im Jahre, oder nur mit einem Teile ihrer Arbeitskraft
mitarbeiten, z. B. Angehörige, welche hauptsächlich nichtland-
wirtschaftliche häusliche Arbeit verrichten, oder welche noch
gewerblich tätig sind.
Nicht zu den land-(forst-z wirtschaftlich beschäftigten Per-
sonen gehören Dienstboten für häusliche oder persönliche
Dienste (z. B. Diener, Herrschaftskutscher, Kindermädchen,
Stubenmädchen, Küchenmädchen usw.).
Zu D. Vichstand.
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Viehzählung,
sondern um die Feststellung des Viehstandes der landwirt-
schaftlichen Betriebe. Viehhändler, Fleischer usw., welche
zugleich Landwirtschaft betreiben, geben ihren Viehstand
nur insoweit an, als er im landwirtschaftlichen Betriebe
zur Verwendung kommt. Arbeitstiere, die nicht für die
Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs gehalten werden,
sind nicht nachzuweisen, ebensowenig Luxuspferde u. dgl.,
wohl aber alle Zuchttiere.
Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben, zu
der es gehört, auch wenn es am Zählungstage vorübergehend
abwesend ist. Dies gilt namentlich auch von denjenigen
Tieren, welche von einer Haushaltung aus auf entfernte
Weiden oder Sennereien getrieben sind; dieselben sind also
bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht am Orte der
Weide oder der Sennerei.
Zu E. Benutzung landwirtschaftlicher Maschinen.
Es sollen alle wichtigeren landwirtschaftlichen Maschinen,
die im landwirtschaftlichen Betrieb im letzten Jahre benutzt
wurden, angegeben werden, also z. B. Dampfpflug, Säe-,
Drillmaschine, Düngerstreumaschine, Mähmaschine, Selbst-
binder, Heuwender, Dampfdreschmaschine, andere Dresch-
maschinen, Milchzentrifuge, Milchseparator usw.