Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Laoand= und JForstwirtschaftskarten sind auch für rein 
forstwirtschaftliche Betriebe (d. h. solche, die nicht mit 
Landwirtschaftsbetrieb verbunden sind) aufzustellen. Wird ein 
derartiger Betrieb vom Besitzer selbst geleitet, so macht dieser 
die erforderlichen Angaben Insbesondere ist auch von dem 
Eigentümer eines Gutes, zu dem Forsten gehören, eine Karte 
für die Forstfläche dann auszufüllen, wenn er zwar die 
Ackerländereien verpachtet hat, die Forstländereien aber selbst 
bewirtschaftet. über Forsten, welche von Forstbeamten oder 
Vertretern des Besitzers verwaltet werden, hat der betriebs- 
leitende Forstbeamte oder Vertreter des Besitzers die Land- 
und Forstwirtschaftskarte auszufüllen; fsind mehrere Forst- 
beamte in dem Betriebe beschäftigt, so liegt dem obersten, 
die Verwaltung nach einem Betriebsplane führenden, Beamten 
die Nachweisung ob, für Staats= und unter staatlicher Ver- 
waltung stehende Forsten beispielsweise dem Oberförster. Ver- 
waltet ein Forstbeamter Waldflächen verschiedener Eigentümer, 
so hat er für jeden Forsteigentümer eine besondere 
Karte aufzustellen. Die Angaben über das eigene und ge- 
pachtete Land (A unter a und b der Landwirtschaftskarte) 
sind vom Standpunkte desjenigen zu machen, für den die 
Forsten verwaltet werden. — Die zur Wirtschaft der 
Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien sind nicht 
mit den verwalteten Forsten gemeinsam, sondern 
auf einer besonderen Landwirtschaftskarte nach- 
zuweisen. · 
Zu B. Bodeubenutzung. 
Zu a: Acterland: Unter Menggetreide ist der ver- 
mischte Anbau von zwei oder mehr Getreidearten zu ver- 
stehen. — Zu den Futterpflanzen ist zu zählen: Klee 
aller Art, Luzerne, Esparsette, Serradella, Spörgel, Grassaat 
aller Art (einschließlich Kleegras — Mischung von Klee und 
Gras). — Bei Gemüse in feldmäßigem Anbau kommen 
hauptsächlich in etracht: Speisebohnen, Kohlrüben, Kraut 
und Feldkohl, Gurken, Zwiebel, Spargel, Meerrettich, Blumen- 
kohl, Kohlrabi usw. — Zu sonstigen Ackerfrüchten zählen: 
Einkorn, Buchweizen, Hirse, Mais, Erbsen, Linsen, Ackerbohnen 
(Saubohnen), Wicken. Lupinen, Mischfrucht (Getreide und 
Hülsenfrucht), Hülsenfrüchte im Gemenge usw., ferner: Topi- 
nambur, Runkel-(Futter-rüben, Möhren, weiße Rüben 
usw.; sowie: Raps, Rübsen, Mohn, Senf, Flachs, Hanf, 
Tabak, Hopfen und andere feldmäßig angebaute Handels- 
gewächse. 
Zu d: Als Reiche Weiden gelten solche Weiden, von 
denen 1 ha mindestens 1 Kuh zu ernähren vermag. 
  
Zu f: Als Weiuberge oder Weingärten sind nur solche 
Flächen einzutragen, die zur Zeit mit Reben beflanzt sind, 
gleichviel ob sie im Ertrage stehen oder nicht. 
Zu C. Land-(forst-wirtschaftlich beschäftigte Personen. 
Als Betriebsleiter sind zu zählen diejenigen Personen, 
welche dem Betriebe vorstehen, also die Besitzer, Pächter, 
Verwalter usw. 
Von Familienangehörigen sind hier nur solche auf- 
zuführen, welche im land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebe 
tätig sind. Zu den Familienangehörigen, welche nur vorüber- 
gehend mitarbeiten, gehören diejenigen, welche nur zu gewissen 
Zeiten im Jahre, oder nur mit einem Teile ihrer Arbeitskraft 
mitarbeiten, z. B. Angehörige, welche hauptsächlich nichtland- 
wirtschaftliche häusliche Arbeit verrichten, oder welche noch 
gewerblich tätig sind. 
Nicht zu den land-(forst-z wirtschaftlich beschäftigten Per- 
sonen gehören Dienstboten für häusliche oder persönliche 
Dienste (z. B. Diener, Herrschaftskutscher, Kindermädchen, 
Stubenmädchen, Küchenmädchen usw.). 
Zu D. Vichstand. 
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Viehzählung, 
sondern um die Feststellung des Viehstandes der landwirt- 
schaftlichen Betriebe. Viehhändler, Fleischer usw., welche 
zugleich Landwirtschaft betreiben, geben ihren Viehstand 
nur insoweit an, als er im landwirtschaftlichen Betriebe 
zur Verwendung kommt. Arbeitstiere, die nicht für die 
Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs gehalten werden, 
sind nicht nachzuweisen, ebensowenig Luxuspferde u. dgl., 
wohl aber alle Zuchttiere. 
Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben, zu 
der es gehört, auch wenn es am Zählungstage vorübergehend 
abwesend ist. Dies gilt namentlich auch von denjenigen 
Tieren, welche von einer Haushaltung aus auf entfernte 
Weiden oder Sennereien getrieben sind; dieselben sind also 
bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht am Orte der 
Weide oder der Sennerei. 
Zu E. Benutzung landwirtschaftlicher Maschinen. 
Es sollen alle wichtigeren landwirtschaftlichen Maschinen, 
die im landwirtschaftlichen Betrieb im letzten Jahre benutzt 
wurden, angegeben werden, also z. B. Dampfpflug, Säe-, 
Drillmaschine, Düngerstreumaschine, Mähmaschine, Selbst- 
binder, Heuwender, Dampfdreschmaschine, andere Dresch- 
maschinen, Milchzentrifuge, Milchseparator usw.
	        
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