Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

Drucksache Nr. 1V. 
  
Berufs= und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. 
Anweisung für die Zähler. 
Die Zählung am 12. Juni d. J., beruhend auf dem Reichsgesetze vom 25. März 1907, hat 
den Zweck, der Verwaltung und der Wissenschaft neue und zuverlässige Nachrichten über die Zusammen- 
setzung der Bevölkerung des Deutschen Reichs nach dem Berufe sowie über die Zahl und Größe der 
land= und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe zu verschaffen. Die Männer, welche an diesem 
gemeinnützigen Unternehmen als Zähler mitwirken, dienen dem öffentlichen Interesse und wollen sich 
vergegenwärtigen, daß nur dann, wenn alle gestellten Fragen vollständig und klar beantwortet sind, 
die Statistik, welche aus ihnen gewonnen werden soll, zuverlässig und wahrhaft nützlich werden kann. 
Die Zähler werden dringend gebeten, vor Eintritt in das Zählungsgeschäft die folgende An- 
weisung genau durchzulesen, um die Zählung danach sicher vornehmen und auftauchende Zweifel nach 
den hier gegebenen, für das ganze Reich gleichmäßigen Gesichtspunkten entscheiden zu können. 
1. Allgemeines. 
Jedem Zähler wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen und ihm die dafür vermutlich erforderliche 
Zahl von Zählpapieren ausgehändigt. Diese sind für ihn: 
Drucksache Nr. I: Haushaltungsliste nebst 
— -a Gewerbeformular, 
. II: Land= und Forstwirtschaftskarte, 
III: Gewerbebogen, 
IV: Zähleranweisung, 
- V: Kontrolliste. 
Jede Haushaltung oder einer Haushaltung gleich zu achtende einzeln lebende Person mit be— 
sonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft erhält eine Hausbaltungsline. Da die Liste nur für 
13 Eintragungen Platz gewährt, so müssen größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Spitälern, Kasernen usw. 
zwei oder mehr Listen gegeben werden, die dann zusammen eine Haushaltungsliste bilden 
und als zusammengehörig kenntlich zu machen sind. Das Nähere über Ausfüllung der Haus- 
haltungsliste ergibt sich aus der Erläuterung. Jeder Zähler wolle dafür sorgen, daß ihm eine ge- 
nügende Zahl von Listen zur Hand sei. « 
Land= und Forstwirtschaftekarten müssen von allen Personen ausgefüllt werden, die eine land- 
oder forstwirtschaftlich benutzte Fläche (auch Nutzgarten, Obstgarten), sei es auch nur im kleinsten 
Umfange, bewirtschaften und daher die Frage für land= und forstwirtschaftliche Betriebsinhaber und 
cigentümer auf Seite 1 der Haushaltungsliste mit Ja beantwortet haben. Das Nähere über die Aus- 
füllung dieser Karte ergibt die darauf abgedruckte Anleitung. 
Ein Gewervebogen ist auszufüllen für Handwerk, Industrie, Hausgewerbe, Heimarbeit, Bau- 
gewerbe, Handelsgewerbe, Bergbau, Salinen, Hütten, Gast= und Schankwirtschaft, Verkehrsgewerbe, 
tTheater., Musik- und Schaustellungsgewerbe, Fischerei, gewerbliche (d. h. nicht ackerbaumäßige) Gärtnerei, 
wenn der Betrieb (auch nur zeitweise) mit mehr als 3 Personen (einschl. des Inhabers) oder wenn 
er mit einer durch elementare Kraft bewegten Maschine (Wind-, Wassermühle, Dampfmaschine usw.) 
arbeitet, wenn Motorwagen, Dampfkessel ohne Kraftübertragung, Lokomobilen, Dampffässer, Dampf- 
schiffe, Segelschiffe, Barkassen benutzt werden, oder wenn Personen, gleichviel in welcher Anzahl, wie 
l’ Heimarbeiter, außerhalb der Betriebsstätten beschäftigt werden. Für kleinere Betriebe ohne 
Motoren usw. erfolgt die Beantwortung lediglich auf dem Gewerbeformular Seite 4 der Haushaltungs- 
liste oder nötigenfalls auf einem Ergänzungsformular. Wenn mehrere Mitinhaber oder sonstige 
Geschäftsleiter bei einem Betriebe vorhanden sind, ist der Gewerbebogen oder das Gewerbeformular
	        
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