— 123 —
Drucksache Nr. VI.
Berufs= und Betriebszählung vom 12. Juni 1907.
Anweisung für die Gemeindevorstände.
§* 1. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 25. März 1907 erfolgt am 12. Juni 1907 eine Auf-
nahme über die Bevölkerung mit besonderer Berücksichtigung der Berufsverhältnisse sowie über die
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe. «
Die Ausführung der Zählung innerhalb jedes Gemeindebezirkes liegt dem Gemeindevorstand
ob. Er kann dafür unter seiner Verantwortung einen Zählungsausschuß oder (in größeren Gemeinden)
mehrere Zählungsausschüsse bzw. Unterausschüsse einsetzen. " 4 .
§ 2. In den Gemeinden sind, ebenso wie bei den regelmäßigen Volkszählungen, Zählbezirke
zu bilden, für welche je ein Zähler bestellt wird. Diese Bezirke sind so einzuteilen, daß der Zähler
innerhalb je eines Tages die Verteilung und die Wiedereinsammlung der Formulare vornehmen kann.
Es empfiehlt sich daher, keinem Zähler mehr als 50 Haushaltungen zuzuteilen. Gebäude mit besonders
zahlreichen Bewohnern, wie Kasernen, Strafanstalten, Lazarette usw., werden am besten zu einem be-
sonderen Zählbezirke gemacht. UÜber die Ausführung der Zählung in solchen Anstalten wird der
Gemeindevorstand mit den Militärbehörden und Vorstehern der Anstalten sich vorher verständigen.
Die Zählbezirke innerhalb der Gemeinden sind durch fortlaufende Nummern zu unterscheiden.
Gemeinden mit nicht mehr als etwa 50 Haushaltungen brauchen nicht in Zählbezirke eingeteilt
zu werden, sofern nicht die zerstreute Lage der Gehöfte und Gebäude auch dort eine solche Einteilung
empfehlenswert macht.
§ 3. Es ist unumgänglich notwendig, daß die Gemeindebehörden sich selbst rechtzeitig mit
Wesen und Zweck der Zählung aus den ihnen überlieferten Drucksachen vertraut machen. Eine be-
sonders wichtige Aufgabe ist sodann die sorgfältige Auswahl der Zähler. Zu diesem Amte sind nur
solche Personen zu berufen, welche die allgemeinen Kenntnisse besitzen, die zum Verständnis dieser
Aufgabe erforderlich sind, und zugleich in ihrer Persönlichkeit eine Gewähr für die gewissenhafte Aus-
führung des ihnen übertragenen Geschäfts bieten. Es ist notwendig, vor allem in größeren Orten,
die in mehrere Zählbezirke zerfallen, die Zähler gemeinschaftlich über ihre Obliegenheiten zu belehren
und sie auf besondere Schwierigkeiten bei Ausfüllung der Listen aufmerksam zu machen.
Die Zähler sind rechtzeitig mit den Zählpapieren, nämlich:
Drucksache Nr. I: Haushaltungsliste nebst in der voraussichtlich
- -1a.:Gewerbeformul·ar, nötigen Zahl mit
II: Land- und Forstwirtschaftskarte, s einem kleinen Zuschlag
= III: Gewerbebogen, für Verlust,
I. IV: Zähler-Anweisung in einem und
"D V.: Kontrolliste in zwei Exemplaren
zu versehen, so daß sie für den Beginn des Zählungsgeschäfts (Austeilung der Listen) schon am 8. Juni
vollständig bereit sind. In größeren Städten wird es sich empfehlen, die Hauswirte als Zähler heran-
zuziehen und für jedes stark bewohnte Haus einen Zählbezirk zu bilden.
§ 4. Nachdem die in §& 3 genannten Formulare dem Gemeindevorstande durch die zuständige
Verwaltungsbehörde zugegangen sind, ist alsbald zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen
jeder Art dem mutmaßlichen Bedarf entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das Fehlende sofort
nachzufordern.
§5. Die Art, wie die Formulare I bis III ausgefüllt werden sollen, ist aus den ihnen bei-
gegebenen Anleitungen ersichtlich. Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist der größte Wert
zu legen. Es darf keine im Gemeindebezirke zur Zählungszeit vorhandene Haushaltung oder einzeln
stehende Person ungezählt bleiben. Es müssen alle landwirtschaftlichen Flächen, die von Personen be-