10.
— 226 —
Die Vordrucke erhalten den Aufdruck „Kaiserpreisrennen 1907“. Der Jahreszeitraum der
Gültigkeit der Karte rechnet vom 1. Juni 1907 an. Mit der Steuerkarte ist ein Kontroll—
abschnitt verbunden, welcher die Worte „Kaiserpreisrennen 1907“ „Deutsches Kennzeichen
des Kraftwagens sowie einen Vordruck für Namen und Wohnort des Kraftwagen—
besitzers enthält. Im übrigen wird Form, Farbe und Einrichtung der Steuerkarte und des
Kontrollabschnitts durch den Reichskanzler bestimmt.
In der Steuerkarte und dem Kontrollabschnitte sind Name und Wohnort des Kraftwagen—
besitzers und die Nummer des deutschen Kennzeichens durch denjenigen ausländischen Auto—
mobilklub auszufüllen, durch welchen die Aushändigung des deutschen Kennzeichens und
der Steuerkarte im Ausland erfolgt.
Unmittelbar nach dem Grenzübertritt ist der Kraftwagen der nächsten Grenzzollstelle vor-
zuführen und dieser die Steuerkarte mit dem Kontrollabschnitte vorzulegen.
Die Amtsstelle hat sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung der Steuerkarte und des
Kontrollabschnitts und von der Ubereinstimmung des am Kraftwagen angebrachten Kenn-
zeichens mit der in der Steuerkarte und dem Kontrollabschnitt eingetragenen Nummer zu
überzeugen, in die Steuerkarte unter deutlichem Abdrucke des Amtsstempels den Tag des
Einganges des Kraftwagens einzutragen und die Steuerkarte unter Zurückbehaltung des
gleichsalls abzustempelnden Kontrollabschnitts ohne Einziehung des Abgabebetrags zurück-
zugeben
Die obersten Landesfinanzbehörden werden bis zum 15. Juli 1907 dem Reichskanzler
(Reichsschatzamt) die Anzahl der von den Amssstellen ihres Verwaltungsgebiets abge-
stempelten Steuerkarten auf Grund der Kontrollabschnitte mitteilen, auch ein nach der
Nummernfolge geordnetes Verzeichnis der in den Kontrollabschnitten angegebenen Kenn-
zeichen und des Namens und Wohnorts der Kraftwagenbesitzer beifügen und die Kassenstelle
bezeichnen, an welche der Abgabebetrag für die in ihrem Gebiet abgestempelten Steuer-
karten abgeführt werden soll.
Spätestens bis zum 1. August 1907 hat der Kaiserliche Automobilklub die nicht verwendeten
Steuerkartenvordrucke zurückzugeben und für die nicht zurückgegebenen Vordrucke die Stempel-
abgabe nach näherer Anweisung an die in Ziffer 6 bezeichneten Kassenstellen abzuführen.
Von der Einzahlung werden die Bundesregierungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt)
Mitteilung machen, worauf die bestellte Sicherheit aufzuheben ist.
Die Herstellungskosten der Steuerkarten und der Kontrollabschnitte sind von den beteiligten
Bundesstaaten anteilig zu übernehmen.
Für Kraftwagen, welche während der genannten Zeit ohne eine Steuerkarte der in Ziffer 1
angegebenen Art eingehen, sowie für Krafträder gelten die gewöhnlichen Bestimmungen
mit folgenden Anderungen:
a) Von einer schriftlichen Anmeldung kann abgesehen werden. In der Bemerkungsspalte
des Anmeldungsbuchs (Muster 21 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz)
ist alsdann mit dem Vermerke „Kaiserpreisrennen“ die Nummer des Kennzeichens
einzutragen.
b) Zur Vermeidung jedes nicht unbedingt erforderlichen Aufenthalts bei der Eingangs-
abfertigung soll es genügen, wenn in der Steuerkarte auf Seite 1 Name und Wohn-
ort des Kraftfahrzeugbesitzers, die Bezeichnung der Art des Kraftfahrzeugs und die
Nummer des Kennzeichens, sowie auf Seite 2 der Steuerbetrag in Ziffern und der
Ausstellungstag eingetragen und der Amtsstempelabdruck hinzugefügt wird. Eine
derartig ausgefüllte Steuerkarte ist mit der Aufschrift „Kaiserpreisrennen“ zu versehen.
Gehen nach dem 14. Juni 1907 Kraftfahrzeuge, für welche eine noch nicht abgelaufene
Steuerkarte der in Ziffer 1, 9 bezeichneten Art ausgestellt war, erneut ein, so ist unter
Einziehung dieser Steuerkarte. für den Rest der Gültigkeitsdauer eine neue Steuerkarte ohne
nochmalige Steuerentrichtung nach den gewöhnlichen Bestimmungen auszustellen, und es
sind in dieser die auf Grund der früheren Karte im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage
abzuschreiben.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.