Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1907 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für inländischen Kratzenfilz aus Wolle — Tarifnummer 514 — zum Zwecke des Auf- 
klebens auf ausländisches Kratzentuch — Tarifnummer 581 — einen gollfreien Ver- 
edelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1907 beschlossen: 
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Weizenmehl — Tarifnummer 162 —, das gegen Einfuhrschein in ein Zollager 
unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur Herstellung von Oblaten ohne 
Zusatz von Zucker oder Gewürz — Tarifnummer 201 — einen zollfreien Veredelungs- 
verkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
mssgeführte Oblaten 109 kg aus dem Lager entnommenes Weizenmehl vom Zolle befreit 
werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1907 gemäß § 7 der Veredelungsordnung be- 
schlossen, daß in bezug auf die passiven Veredelungsverkehre mit Rohseide, künstlicher Seide und 
Florettseidengespinsten zum Färben sowie von Geweben der Tarifnummern 401, 405 und 408 zum 
Bedrucken und Zurichten die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung nur noch insoweit als 
fortbestehend anzuerkennen sind, als es sich um das Schwarzfärben oder Souplefärben von ungefärbter, 
ungezwirnter oder ein= oder zweimal gezwirnter Rohseide — Tarifnummer 391 —, von ungefärbter 
zweimal gezwirnter künstlicher Seide — Tarifnummer 395 — und von ungefärbten gezwirnten Florett- 
seidengespinsten — Tarifnummer 398 — handelt. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Das Hauptsteueramt in Biebrich ist nach Wiesbaden und das Steueramt 1 in Wiesbaden nach 
Biebrich verlegt worden. Am Bahnhofe Wiesbaden Süd ist eine dem Hauptsteueramte Wiesbaden 
unterstellte Abfertigungsstelle errichtet worden, die die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle am Bahn- 
hofe Wiesbaden Süd“ führt. Der Bezirk des Hauptsteueramts Wiesbaden umfaßt den Bezirk des 
bisherigen Hauptsteueramts Biebrich. Mit dem Steueramt 1 Biebrich ist eine allgemeine öffentliche 
Niederlage (§8§ 97 ff. V. Z. G.) verbunden. 
Dem Hauptsteueramte Wiesbaden sind folgende Befugnisse beigelegt worden: 
1. Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II im Postverkehre, 
2. Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, 
3. Ausfertigung von Zigarettenbegleitscheinen im Postverkehre. 
Der Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe Wiesbaden Süd sind folgende Befugnisse beigelegt 
worden: 
1. Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II im Eisenbahnverkehre, 
2. Ausfertigung und Erledigung von Branntwein= und Salzbegleitscheinen I und II, von 
Tabakversendungsscheinen I und II und von Schaumweinbegleitscheinen, 
3. Erledigung von Zuckerbegleitscheinen II,
	        
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