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Auachtruüg
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei
den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ von 1899.
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern= und Unterbeamtenstellen“ tritt die Bezeichnung
„mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“.
2. Zu § 1 Abs. 1 und 2. Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militär-
anwärter fehlt, sind die in Abs. 1 des § 1 bezeichneten Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern
des Anstellungsscheins zu besetzen (§§ 17 und 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl.
S. 593).
Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den §§ 15 und 16 des Gesetzes vom
31. Mai 1906 Anspruch darauf haben, nach dem Muster I ausgefertigt.
Der Anstellungsschein wird nach dem Muster II erteilt.
3. Zu den ös 3, 5 bis 7 und 16. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen,
also auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird auf dem im § 16 vorgeschriebenen
Wege festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht.
4. Zu § 8 Ziffer 4. Eine Bescheinigung nach der Anlage E der „Grundsätze für die Be-
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern“ können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militär-
dienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften
abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt.
5. Zu §5 11 und Erläuterung VII. Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst
vorgemerkten Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur
dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vor-
gemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter-
beamtenstelle) bereit findet (siehe auch Nr. 2, 3 und 6).
Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivilversorgungs-
entschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§8 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai
1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen
und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungs-
scheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Ge-
setzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das
Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
6. Zu § 12. Eledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militär-
anwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Vermittelungs-
behörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungsbehörden viel-
mehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen.
" 7. Zu § 14 und Erläuterung IX. In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung
in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder
etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte
Zivilpersonen anzusehen.
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