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errichteten Schutz- oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter in den
Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für
den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem an-
ellage . liegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt.
A Diejenigen, die auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben,
stehen in bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4
bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine
unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens acht
Jahren erreicht haben. (
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden —
jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich
der Versorgung der Militäranwärter im Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach
Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäranwärtern) fehlt,
sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen.
83.
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen handelt —
mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem Aus-
wärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier-Bureaus,
den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein-
schriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden Dienst-
verrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und
Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
84.
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und sonstigen
Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Ex—
peditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen) mit Ausschluß derjenigen, für
die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird.
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
85.
(1.) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforde-
rungen des Dienstes zu bestimmen. «
(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den Inhabern des An—
stellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler, für den Staats-
dienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 festgesetzt.
86.
Insoweit in Ausführung der §8 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können,