Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben 
Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und mit entsprechendem Einkommen vorbehalten werden. 
87. 
(1.) Uber die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen des Reichs- 
und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter usw. vorzubehalten sind, werden 
Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamtenstellen sind darin besonders ersichtlich zu machen. 
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Bestimmungen. 
88. 
(1.) Die Anlage E enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. zur Zeit im Reichs- Anlage p 
dienste vorbehaltenen Stellen. 
(2.) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Landesregierungen 
aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von etwaigen Ausstellungen gegen diese 
Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen Kenntnis geben. 
(3.) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentralblatt für das 
Deutsche Reich veröffentlicht. 
§69. 
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht 
besett süden sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren Ubernahme befähigt und 
ereit sind. « 
(2.) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob 
ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob 
die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. 
(3.) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können jedoch auch 
Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizierte Militäranwärter und — bei Unter— 
beamtenstellen — auch qualifizierte Inhaber des Anstellungsscheins nicht vorhanden sind, deren Eintritt 
ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. 
8 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter 
Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem 
gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung im 
Zivildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen 
Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und 
einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht 
eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von solchen Ver- 
leihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins’') gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern eine 
Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung eines 
mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs= oder Staats- 
dienst erwartet; 
  
  
  
*) Der Forstversorgungsschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen der er- 
forderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen —m auter Führung *7 
1. nach Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Einjährig-Freiwilligen mit 
1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
2. nach 9jähriger akliver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem Dienstgrad eines 
Oberjägers abgeleistet sein müssen; 
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