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Erläuterungen
zu den
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des An-
stellungsscheins.
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern kein Recht
auf eine bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze.
III. Zu § 3 usw. .
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter diese
63 sie sind daher den den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen nicht
zuzuzählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden Stellen
sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den Anstellungs-
behörden freie Hand gelassen ist.
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein sollten —
ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehilfen), brauchen in die nach
& 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden.
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen im Reichsdienste
präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht.
VI. Zu §§8 9 und 10. Die im S79 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militäranwärtern usw.
vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern befähigte und zur Uber-
nahme der Stellen bereite Militäranwärter usw. vorhanden sind, steht — abgesehen von den Aus-
nahmen des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen im § 22 Abs. 4 und im § 30 nicht entgegen.
Auch bleibt den Landesregierungen die Befugnis, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren
Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärten usw.
vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach
Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem zu-
ständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.
VII. Zu § 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt. Diesen
soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten
sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die den An-
Lelriaehirden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge
bezeichnen.
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundesstaaten
zuständigen Organen bestimmt.
IX. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden alle die
betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteil angehört haben.
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwart-
schaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden, wenn
gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile ab-
olviert ist.