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Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal-
behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
81.
(1) Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunalver=
bänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie bei ständischen oder solchen
Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unter-
halten werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundes-
staaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter usw. im Zivildienst erlassenen weitergehenden
Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins zu besetzen.
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivilversorgungsscheins
nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
(3.) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter fehlt, sind die
Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins (Anlage B zu den Grundsätzen
für. die Besetzung der mittleren usw. Beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden usw.)
zu besetzen.
(4.) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt sich auf den Bundes-
staat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Versicherungsanstalten für die Invaliden-
versicherung sowie ständische Institute usw., deren Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt,
sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter usw. verpflichtet, die in einem dieser Staaten die
Staatsangehörigkeit besitzen.
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des
Unterbeamtendienstes.
* 2.
Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunalverbänden, die
weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grundsätzen nicht. Den Landes-
regierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände
mit weniger als 3000 Einwohnern zu beschränken.
. 83.
·.(1.) Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen handelt —
mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen, wenn die Besoldung der Stellen einschließlich
der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren In-
habern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Reinschriften anfertigen, Vergleichen
usw.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen
bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
(2.) Die Landesregierungen sind befugt, den Anteil der Militäranwärter usw. an den Stellen
unter Abs. 1 Nr. 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Abs. 1 Nr. 2 auf zwei Drittel zu begrenzen,
falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen Anforderungen oder die Organisation
der einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vorbehalt untunlich macht.