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84.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der mittleren Be—
amten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen),
jedoch mit Ausnahme
1. der Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert
wird,
2. der Stellen von Kassenvorstehern, die eigene Rechnung zu legen haben, sowie von Kassen-
beamten, die Kassengelder einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben haben, und
feer, von Beamten, denen die selbständige Kontrolle des Kassen= und Rechnungswesens
obliegt,
3. der Stellen der Bureauvorsteher bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenver=
sicherung und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Einwohnern,
4. der Stellen der mittleren Beamten, die bei Behörden, denen nach landesgesetzlicher Vor-
schrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts oder des Grund-
buchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Bureaubeamte beschäftigt werden, oder
die nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale Hilfsbeamte staatlicher Grundbuch-
ämter bestellt sind.
* 5.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen
des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter sinngemäßer Zugrundelegung der für die
Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbe-
haltenen Stellen Entscheidung zu treffen.
86.
(1.) Insoweit in Ausführung der 88 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei- und
Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern usw. nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können,
hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb
derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der Anforderungen
des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw. geeignet, so braucht sie nur abwechselnd
mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden.
*
(I.) Über die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
werden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse auf-
zunehmen.
88.
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden:
1. Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grundsätze für die
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins;
2. Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die Aus-
sicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist;
3. ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche
erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt worden sind;
4. ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen
versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und denen gemäß
einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später erteilten Bescheinigung eine den
Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden