— 1.1
darf. Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem
1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs-
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen
wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
5. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren Dienst
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhe-
stand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäran-
wärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, die in
den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können;
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im § 10 Nr. 7
der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. vorgesehenen Wege ausnahms-
weise verliehen worden ist.
§ 9.
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem Drittel usw.)
vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden
Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die
Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit Militäranwärtern usw. und Zivilpersonen be-
setzten Stellen. »
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge des § 8 Nr. 5
eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle mit einem Bediensteten der Ver-
waltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind
Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 5 und 6 erfolgt, als Zivilpersonen, Personen,
deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung
zu bringen.
8 10.
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den An—
stellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen:
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Vermittelung
der vorgesetzten Militärbehörde;
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder durch Vermittelung
des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung sofort der zustän-
digen Anstellungsbehörde mitteilt.
(..) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der Stellen-
erledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der
Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um
geiclle die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht aus-
geschlossen. · v
8 11.
„. () AUlber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= usw.
Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Einganges der ersten
Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nach-
zuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen.
(0 2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unteroffiziere,
die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster Linie zu be-
rücksichtigen.
(3.). Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember zu
erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten.