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sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sein
würden. Diese Befugnis erstreckt sich in ihrem ersten Teile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet,
auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschäftigung im Kommunal= usw. Dienst an-
genommenen Personen.
VI. Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bezeichnet.
Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Bewerbungen ausschließlich
zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die
den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mitteilen.
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren Bewerbungen
gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs= oder im Staatsdienste, sowie im
Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung zur Anstellung von Militär-
anwärtern usw. auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt die Berechtigung zur Bewerbung
um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung
der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle
im Kommunal= usw. Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hin-
sichtlich des Kommunal= usw. Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen, die „An-
spruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt,
daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder der An-
stellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort.
VII. Zu § 11 Abs. 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vgl. Anmerkung auf der An-
lage G zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) ist bei der
Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind
jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen inner-
halb jeder Anwärterklasse berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen
durch dienstliche Rücksichten bedingt werden.
VIII. Zu § 12. Gemäß Abs. 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht,
wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter usw. erfolgt, dessen Bewerbung
schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen
ungenügender Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
IX. Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. ausschließlich oder zum
Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht werden können, dürfen bei sonst
gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter andere
Angestellten nicht zurückgesetzt werden.
X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um An-
wartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden,
wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren
Teile zurückgelegt ist.
Berlin, den 8. Juli 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Wermuth.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.