Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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5. Zu § 26 Abs. 1: Hinter „ausgetauscht werden“ fortzufahren: 
„; jedoch mit der Beschränkung, daß Branntwein, der einem Zuschlage von mehr als O,16 A. 
unterliegt, von dem Austausch ausgeschlossen bleibt.“ 
III. Reinigungsordnung. 
Zu § 1: Am Schlusse des Abs. 1 fortzufahren: 
„ Branntwein, der mit einem Zuschlage von mehr als O,#6 41 belastet ist, jedoch nur unter 
der Bedingung, daß er während der Aufbewahrung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der 
Lagerordnung getrennt gelagert und auch während der Reinigung nach näherer Bestimmung 
der Direktivbehörde derartig getrennt gehalten wird, daß eine Vertauschung oder eine Ver- 
mischung mit anderem Branntwein ausgeschlossen ist." 
Zu § 11: Als Abs. 2 hinzuzufügen: 
„Wird neben anderem Branntwein auch Branntwein aufgenommen, der mit einem 
Zuschlage von mehr als 0/16 J4 belastet ist, so ist über den Eingang und Wiederausgang 
dieses Branntweins ein besonderes Reinigungsbuch (8) zu führen.“ 
. Zu § 14 Abs. 1: Als 4) hinzuzufügen: 
„Branntwein, der mit einem Zuschlage von mehr als 0,16 belastet ist, während der 
Lagerung oder Reinigung mit anderem Branntweine zu vertauschen oder zu vermischen.“ 
Zu § 19 Abs. 2: Zwischen den Worten „in dem Reinigungsbuche“ und „Branntwein“ einzuschalten: 
„„ in welchem der Branntwein angeschrieben ist,“. 
10. Zu 9§21 Abs. 1: Hinter „ausgetauscht werden“ fortzufahren: 
„„ jedoch mit der Beschränkung, daß Branntwein, der einem Zuschlage von mehr als O,16 /. 
unterliegt, von dem Austausch ausgeschlossen bleibt.“ 
11. Als § 28 a folgende Vorschrift aufzunehmen: 
„Ist in einer Reinigungsanstalt neben anderem Branntwein auch Branntwein zur 
Anschreibung gelangt, der mit einem Zuschlage von mehr als 0,16 ¾ belastet ist, so findet 
für diesen Branntwein unter Zugrundelegung der An= und Abschreibungen im Reinigungs- 
buche B eine besondere Bestandsaufnahme nach Maßgabe der §8 23 bis 28 statt, nach 
deren Ergebnis das Reinigungsbuch B richtigzustellen ist." 
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IV. Befreiungsordnung. 
12. Zu § 4 unter u: 
a) Hinter „(Lanolin)“ hinzuzusetzen: 
„und Wollspickölen (Spinnölen, Walkfetten, Schmalzfetten):“ 
b) am Schlusse anzufügen: 
„Die aus derartig denaturiertem Branntweine hergestellten Wollspicköle dürfen höchstens 
15 Hundertteile ihres Gewichts an Alkohol enthalten. In Zweifelsfällen sind Proben 
zu entnehmen und nach der in Anlage 2 zur Alkoholermittelungsordnung gegebenen 
Anleitung auf den Alkoholgehalt zu untersuchen." 
V. Kontingentierungsordnung. 
13. Zu § 3 Abs. 2: Den zweiten Satz, wie folgt, zu fassen: 
„Zur Ermittelung des Betrags der Kürzung ist einerseits der gesamte Betrieb der Brennerei 
während der letzten fünf Jahre, anderseits ihr gesamter Betrieb während derjenigen Periode, 
deren Betriebsverhältnisse für die Bemessung ihres bisherigen Kontingents maßgebend 
gewesen sind, zu vergleichen.“ 
14. Zu § 10 Abs. 2: Der zweite Satz ist, wie folgt, zu fassen: 
„Wenn aber das Kontingent bereits 50 000 Liter oder mehr beträgt, ist darauf hinzuweisen, 
daß die Veranlagung mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 unter d des Branntweinsteuergesetzes. 4. 
57“
	        
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