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5. Zu § 26 Abs. 1: Hinter „ausgetauscht werden“ fortzufahren:
„; jedoch mit der Beschränkung, daß Branntwein, der einem Zuschlage von mehr als O,16 A.
unterliegt, von dem Austausch ausgeschlossen bleibt.“
III. Reinigungsordnung.
Zu § 1: Am Schlusse des Abs. 1 fortzufahren:
„ Branntwein, der mit einem Zuschlage von mehr als O,#6 41 belastet ist, jedoch nur unter
der Bedingung, daß er während der Aufbewahrung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der
Lagerordnung getrennt gelagert und auch während der Reinigung nach näherer Bestimmung
der Direktivbehörde derartig getrennt gehalten wird, daß eine Vertauschung oder eine Ver-
mischung mit anderem Branntwein ausgeschlossen ist."
Zu § 11: Als Abs. 2 hinzuzufügen:
„Wird neben anderem Branntwein auch Branntwein aufgenommen, der mit einem
Zuschlage von mehr als 0/16 J4 belastet ist, so ist über den Eingang und Wiederausgang
dieses Branntweins ein besonderes Reinigungsbuch (8) zu führen.“
. Zu § 14 Abs. 1: Als 4) hinzuzufügen:
„Branntwein, der mit einem Zuschlage von mehr als 0,16 belastet ist, während der
Lagerung oder Reinigung mit anderem Branntweine zu vertauschen oder zu vermischen.“
Zu § 19 Abs. 2: Zwischen den Worten „in dem Reinigungsbuche“ und „Branntwein“ einzuschalten:
„„ in welchem der Branntwein angeschrieben ist,“.
10. Zu 9§21 Abs. 1: Hinter „ausgetauscht werden“ fortzufahren:
„„ jedoch mit der Beschränkung, daß Branntwein, der einem Zuschlage von mehr als O,16 /.
unterliegt, von dem Austausch ausgeschlossen bleibt.“
11. Als § 28 a folgende Vorschrift aufzunehmen:
„Ist in einer Reinigungsanstalt neben anderem Branntwein auch Branntwein zur
Anschreibung gelangt, der mit einem Zuschlage von mehr als 0,16 ¾ belastet ist, so findet
für diesen Branntwein unter Zugrundelegung der An= und Abschreibungen im Reinigungs-
buche B eine besondere Bestandsaufnahme nach Maßgabe der §8 23 bis 28 statt, nach
deren Ergebnis das Reinigungsbuch B richtigzustellen ist."
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IV. Befreiungsordnung.
12. Zu § 4 unter u:
a) Hinter „(Lanolin)“ hinzuzusetzen:
„und Wollspickölen (Spinnölen, Walkfetten, Schmalzfetten):“
b) am Schlusse anzufügen:
„Die aus derartig denaturiertem Branntweine hergestellten Wollspicköle dürfen höchstens
15 Hundertteile ihres Gewichts an Alkohol enthalten. In Zweifelsfällen sind Proben
zu entnehmen und nach der in Anlage 2 zur Alkoholermittelungsordnung gegebenen
Anleitung auf den Alkoholgehalt zu untersuchen."
V. Kontingentierungsordnung.
13. Zu § 3 Abs. 2: Den zweiten Satz, wie folgt, zu fassen:
„Zur Ermittelung des Betrags der Kürzung ist einerseits der gesamte Betrieb der Brennerei
während der letzten fünf Jahre, anderseits ihr gesamter Betrieb während derjenigen Periode,
deren Betriebsverhältnisse für die Bemessung ihres bisherigen Kontingents maßgebend
gewesen sind, zu vergleichen.“
14. Zu § 10 Abs. 2: Der zweite Satz ist, wie folgt, zu fassen:
„Wenn aber das Kontingent bereits 50 000 Liter oder mehr beträgt, ist darauf hinzuweisen,
daß die Veranlagung mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 unter d des Branntweinsteuergesetzes. 4.
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