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III.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar--Eisenach,
Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, gefuͤrsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. .
In dem Gesebe über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 20sien April
1821 isi den Besihern vormahls steuerfreyer Grundgüter, welche die Grundsteuer gegen Entschädigung
auf lehtere übernehmen müssen, rechtliche Ausführung bey der hierzu besonders
verordneten Immediat-Kommission für den Fall nachgelassen, daß sie bey der Feststellung
der Entschädigung ganz übergangen, oder mit einer zu niedern Summe anßesebt worden
zu seyn glauben; und zugleich ist bestimmt worden, daß diese Immediat-Kommission solche
Reklamationen endlich entscheiden soll. Wir haben der Sache angemessen erachtet und zur
völligen Beruhigung der Betheiligten beschlossen, die in bürgerlichen Rechtssachen gewöhnlichen
Instanzen auch in diesen Angelegenheiten eintreten zu lassen und verordnen mit Zustimmung
des getreuen Landtages über den Instanzen-Zug in Steuerfreyheits-Entschädigungéklagsachen
Folgendes: