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5. Justi zwesen.
Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der
Pfändung von Viensteinkommen usw.
Die in Gemäßheit des § 829 der Zivilprozeßordnung ergangenen Beschlüsse der Gerichte wegen
Pfändung einer Geldforderung gegen Offiziere, Deckoffiziere, Beamte und Mannschaften sind zuzustellen:
a) dem Staatssekretär des Reichs-Marineamts:
1. bei Pfändung des Diensteinkommens der Admirale, der zum Reichs-Marineamte, zum
Marinekabinett und zum Admiralstabe der Marine versetzten oder kommandierten Offiziere
und Deckoffiziere und der bei diesen Behörden befindlichen Beamten, sowie der zu aus-
wärtigen Botschaften und Gesandtschaften kommandierten Seeoffiziere und der Marine-
intendanten;
2. bei Pfändung des aus Marinefonds und aus Fonds des Schutzgebiets Kiautschon
fließenden Einkommens (Witwengeld, Waisengeld, Unfallrenten und gesetzlichen Beihilfen)
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Marine-
verwaltung und des Schutzgebiets Kiautschou.
Bemerkung zu a. .
Werden neben den unter à 2 aufgeführten Bezügen auch solche der unter i bezeichneten
Art gepfändet, so muß sich, wenn die Pfändung wirksam sein soll, der Pfändungs= und Uber-
weisungsbeschluß auf sämtliche gepfändete Bezüge erstrecken und sowohl gegen den Reichs-
(Marine-)Fiskus, vertreten durch den Staatssekretär des Reichs-Marineamts, als gegen die
Generaldirektion der Königlich Preußischen Militärwitwen-Pensionsanstalt gerichtet und diesen
Behörden zugestellt werden.
b) dem Kaiserlichen Gonvernement von Kiautschon:
bei Pfändung des Diensteinkommens der aus dem Kiautschouetat besoldeten Personen
ausschließlich der auf Heimatsurlaub befindlichen — vergleiche zu 4 —;
c) derjenigen Kaiserlichen Werft, welcher der Betreffende angehört (Kiel, Wilhelmshaven, Danzig):
bei Pfändung des Diensteinkommens der zu den Werften gehörigen Offiziere, Deckoffi-
ziere und Beamten;
d) der Kaiserlichen Intendantur derjenigen Station, welcher der Betreffende angehört oder zur Be-
soldungsabfindung überwiesen ist (Kiel, Wilhelmshaven):
bei Pfändung des Diensteinkommens aller übrigen (unter a, b und c nicht aufgeführten),
im aktiven Dienste befindlichen Offiziere, Deckoffiziere und Beamten;
e) derjenigen Behörde, auf deren Anweisung die nachstehend aufgeführten Offiziere, Deckoffiziere,
Beamten und Mannschaften ihre Pensions= oder Versorgungsgebührnisse empfangen:
bei Pfändung der Pension und des sonstigen aus Marinefonds fließenden Einkommens:
1. der sämtlichen mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere und Marinebeamten,
2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten Beamten der Marineverwaltung,
3. der sämtlichen mit Pension gänzlich verabschiedeten Offiziere, Deckoffiziere und
Beamten der Marineverwaltung, sowie bei Pfändung der Versorgungsgebührnisse
von Mannschaften.
Bemerkungen zu e.
I. Die anweisenden Behörden sind:
1. für Preußen: die Regierungen;
2. für die in Berlin ihre Pensionsgebührnisse empfangenden Personen: das Polizei-
präsidium in Berlin;
3. für das Großherzogtum Baden: die Intendantur des XIV. Armeekorps in Karlsruhe;
4. für Elsaß-Lothringen: das Ministerium für Elsaß-Lothringen in Straßburg i. E.