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Anleitung zur Ausfüllung der Zählkarte.
Unter Seeleichtern sind alle Fahrzeuge zu verstehen, welche in der Regel durch andere, mit
Maschinenkraft versehene Fahrzeuge fortbewegt werden.
Als zu Handelszwecken angekommen oder abgegangen sind nur solche Schiffe zu rechnen,
welche zum Löschen oder Einnehmen von Ladung (falls nicht bloß ein Löschen lediglich zum Zwecke
der Leichterung oder ein Einnehmen von Ladung aus Leichterschiffen, die mit dem zu beladenden
Fahrzeuge von demselben anderen Hafen kommen, stattfindet oder zu dem Zwecke gelöscht und wieder
eingeladen wird, um die Ladung zu trocknen oder das Schiff auszubessern), zur Personenbeförderung,
zu Zwecken der Hochseefischerei oder zu anderen Handelszwecken ohne Anlaufen eines Hafens (Stein-
zangen, Muschel= oder Sandfischen und dergleichen) ein= oder ausgelaufen sind. Für nicht zu Handels-
zwecken angekommene oder abgegangene Schiffe ist unter Nr. 14 (Bemerkungen) der Grund anzugeben,
z. B. zum Zwecke der Leichterung oder der Ubernahme von Ladung aus mit dem Fahrzeug an-
kommenden Leichterfahrzeugen, Havarie, Ausbesserung, widriger Wind, niedriger Wasserstand, ungünstige
Eisverhältnisse, um Schutz zu suchen, Einnahme von Kohlen, Ballast oder Lebensmitteln zum eigenen
Gebrauche, Quarantäne, als Orderschiff, um den Hafen als Liegeplatz zu benutzen, lediglich als Zug-
kraft (Schlepper) für andere von ihm geschleppte Fahrzeuge usw.
Zu Nr. 7. Die Zahl der Besatzung schließt ein den Schiffsführer sowie das ärztliche, Ver-
waltungs-, Maschinen= und Dienst-Personal.
Zu Nr. 8 und 11. Als Häfen der Herkunft und Bestimmung sind die Plätze anzusehen,
die von dem Hafen der Anschreibung am weitesten entfernt liegen.
Zu Nr. 10 und 13. Als mit Ladung angekommen oder abgegangen sind alle auch nur
teilweise beladenen Schiffe sowie Schiffe mit Reisenden zu rechnen.
Besteht der Ballast aus einer verkäuflichen Ware, z. B. Eisen, Mauersteinen und dergleichen,
so ist das Schiff als ein beladenes zu rechnen.
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