Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

— 407 — 
5. Zoll- und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1907 beschlossen, daß der Allgemeinen Anmerkung 5 
zum Stichworte „Seide“ des Warenverzeichnisses zum Zolltarif als zweiter Absatz folgende Be- 
stimmung hinzuzufügen ist: 
„Indessen findet auf Seidenzwirn aus Rohseide (auch Steckmuschelseide) ohne Verbindung mit 
anderen Spinnstoffen oder Gespinsten in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der zur Weberei, 
Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt ist, 
die vorstehende Anmerkung zu 1 Anwendung.“ 
Berlin, den 25. Juli 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1907 beschlossen, 
die Anlage D der Zuckerausführungsbestimmungen, wie folgt, zu ändern: 
I. a) Im § 3 Abs. 2 ist hinter dem Worte „Fondants“ einzufügen: „und Pralinees“. 
b) Im §. 16 Abs. 2 ist statt „Schaumwaren und Fondants“ zu setzen: „Schaumwaren, 
Fondants und Pralinees“. 
II. Hinter § 27 ist als neuer Paragraph einzufügen: 
㤠273. 
Zur Herstellung von Kalziumkarbiterzeugnissen kann inländischer Staubzucker 
nach Denaturierung durch Vermischung von 100 Teilen Staubzucker mit 2 Teilen ent- 
wässertem Eisenvitriol und ½ Teil dunkelgefärbtem Petroleum steuerfrei ab- 
gelassen werden.“ 
Berlin, den 31. Juli 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1907 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für getrocknete Feigen — Tarifnummer 52 — zum Zwecke des Dippens einen zollfreien 
Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29. Juni 1907 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischem Papier (sogenanntem 
Rohkarton) — Tarifnummer 655 — zum Zwecke des Barytstreichens, soweit das Papier 
nach der Wiedereinfuhr wieder ausgeführt wird, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
65“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.