Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

A.c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. 
+Konstanz, 
Mannheim: # Oberrealschule (verbunden mit Handels- 
schulabteilung), 
Pforzheim. 
IV. Großherzogtum Hessen.)) 
Darmstadt, 
Gießen: XOberrealschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), . . 
Mainz: Oberrealschule (verbunden mit höherer 
Handelsschule), 
Offenbach a. Main, 
Worms. 
V. Großherzogtum Oldenburg. 
+# Oldenburg. « 
VI. Herzogtum Braunschweig. 
+Braunschweig. 
VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: IOberrealschule (Ernestinum). 
  
467 
VIII. Herzogtum Anhalt. 
Dessau: Friedrichs-Oberrealschule. 
IX. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: 10berrealschule, 
# Realgymnasium (für die Klassen III bis I 
noch Oberrealschule). 
X. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: 1berrealschule in Eimsbüttel,) 
1# Oberrealschule vor dem Holstentore, 
LOberrealschule auf der Uhlenhorst. 
XI. Elsaß-Lothringen. 
+Colmar, 
1 Metz, 
Mülhausen i. Elsaß: #Oberrealschule mit Maschinen- 
bauabteilung, 
Straßburg i. Elsaß: 1Oberrealschule (Manteuffel- 
straße), 
POberrealschule bei St. Jo- 
hann. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der 
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar- 
legung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnasien. 
I. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real-- 
abteilung). 
II. Großherzogtum Hessen.) 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), 
  
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real= 
schule), 
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Bürgerschule (verbunden mit Real- 
schule). 
b. Kealhrogymnasien. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule)“) 
Böblingen, « 
Calw, 
Geislingen, 
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Nürtingen. 
  
  
II. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), . 
Mannheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule) 5), 
1) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises 
der Reise für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1907. 
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der 
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die 
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung 
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 
4) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1906/07. 
5) Mit rückwirkender Geltung bis zum Herbsttermin 1906 einschließlich. 
777
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.