A.c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien.
+Konstanz,
Mannheim: # Oberrealschule (verbunden mit Handels-
schulabteilung),
Pforzheim.
IV. Großherzogtum Hessen.))
Darmstadt,
Gießen: XOberrealschule (verbunden mit Realgym-
nasium), . .
Mainz: Oberrealschule (verbunden mit höherer
Handelsschule),
Offenbach a. Main,
Worms.
V. Großherzogtum Oldenburg.
+# Oldenburg. «
VI. Herzogtum Braunschweig.
+Braunschweig.
VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
Coburg: IOberrealschule (Ernestinum).
467
VIII. Herzogtum Anhalt.
Dessau: Friedrichs-Oberrealschule.
IX. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: 10berrealschule,
# Realgymnasium (für die Klassen III bis I
noch Oberrealschule).
X. Freie und Hansestadt Hamburg.
Hamburg: 1berrealschule in Eimsbüttel,)
1# Oberrealschule vor dem Holstentore,
LOberrealschule auf der Uhlenhorst.
XI. Elsaß-Lothringen.
+Colmar,
1 Metz,
Mülhausen i. Elsaß: #Oberrealschule mit Maschinen-
bauabteilung,
Straßburg i. Elsaß: 1Oberrealschule (Manteuffel-
straße),
POberrealschule bei St. Jo-
hann.
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar-
legung der Befähigung nötig ist.
a. Progymnasien.
I. Großherzogtum Baden.
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real--
abteilung).
II. Großherzogtum Hessen.)
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule),
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real=
schule),
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Real-
schule).
b. Kealhrogymnasien.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real-
schule)“)
Böblingen, «
Calw,
Geislingen,
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule),
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums,
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym-
nasium), .
Mannheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule) 5),
1) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises
der Reise für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1907.
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
4) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1906/07.
5) Mit rückwirkender Geltung bis zum Herbsttermin 1906 einschließlich.
777