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3. Maß- und Gewichtswesen.
Bekunntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
sind die folgenden Systeme von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden:
1) Bergmann-Zähler für Wechselstrom, Form B’PM.
2) Bergmann-Zähler für Drehstrom mit gleichbelasteten Zweigen, Form BD8;
beide hergestellt von den Bergmann-Elektrizitätswerken A. G. in Berlin.
Eine Beschreibung der Systeme wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren
Verlag (J. Springer in Berlin N., Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 10. Oktober 1907.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 6. Juni 1907 bestimme ich auf Grund des § 3
Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, daß
bis auf weiteres die Sterbekasse zu Friedrichsthal-Bildstock im Kreise Saarbrücken, obgleich sie ihren
Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Königreichs Preußen hinaus erstreckt, durch die Königlich
Preußische Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 21. Oktober 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
5. Zoll= und Stenerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien passiven Veredelungsverkehrs mit
1. rohem und entzundertem Eisenblech — Tarifnummer 786 — zur Bearbeitung durch
Biegen, Stanzen, Bohren und Beschneiden — Tarifnummer 790 —,
2. rohen Waren aus nicht schmiedbarem Eisengusse (Maischmaschinenteile, Kühlschiffständer
und ähnliche Eisenwaren) — Tarifnummer 782 — und rohen Schmiedestücken aus
Eisen — Tarifnummer 798 — zur Bearbeitung durch Abdrehen und Abhobeln —
Tarifnummer 783 und 799 — innerhalb des bayerisch-österreichischen Grenzbezirkes
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.