II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2.
Wir haben für nothwendig erachtet, mit Beyrath und Zustimmung der
Landstände des Großherzogthumes, über die Ausleihung gerichtlich niedergelegter
Gelder, als Zusatz und Erlaäuterung zu dem Gesetze vom 14. May 1821, die
sichere Verwahrung und Ausleihung gerichklicher Depositen betreffend, Folgendes
zu verordnen:
1
Es bewendet bey der Vorschrift im §. 4 des angezogenen Gesetzes vom
14. May 1821, jedoch mit dem Zusatze: daß die Verleihung gerichtlich nieder-
gelegter Gelder an Unsere Kammer= und Landschafts-Kassen, gegen bloße
Obligationen, ohne Bestellung spezieller Hypothek, der Ausleihung derselben ge-
gen sichere Hypothek gleich stehen und daher gegen vier-, wo möglich, fünf-pro-
zentige Verzinsung, auch ohne die ausdrückliche Zustimmung selbstständiger Be-
theiligten, unbedingt gestattet seyn soll. Hieraus folgt, daß die Ausleihung an
jene Kassen auch der — im PF. 5 des erwähnten Gesetzes für den Fall, daß
die Unterbringung gegen sichere Hypothek und vier= oder fünf Prozent Zinsen
nicht gelingen sollte, geordneten — Abgabe solcher Gelder an die lawwschaftliche
Kreiskasse gegen zwey Prozent Zinsen vorzuziehen ist.
II.
Nicht weniger soll es, und zwar ebenfalls ohne daß es der ausdruͤcklichen
Zustimmung selbstständiger Betheiligten bedarf, von jetzt an erlaubt seyn, ge-