Object: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

II. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2. 
Wir haben für nothwendig erachtet, mit Beyrath und Zustimmung der 
Landstände des Großherzogthumes, über die Ausleihung gerichtlich niedergelegter 
Gelder, als Zusatz und Erlaäuterung zu dem Gesetze vom 14. May 1821, die 
sichere Verwahrung und Ausleihung gerichklicher Depositen betreffend, Folgendes 
zu verordnen: 
1 
Es bewendet bey der Vorschrift im §. 4 des angezogenen Gesetzes vom 
14. May 1821, jedoch mit dem Zusatze: daß die Verleihung gerichtlich nieder- 
gelegter Gelder an Unsere Kammer= und Landschafts-Kassen, gegen bloße 
Obligationen, ohne Bestellung spezieller Hypothek, der Ausleihung derselben ge- 
gen sichere Hypothek gleich stehen und daher gegen vier-, wo möglich, fünf-pro- 
zentige Verzinsung, auch ohne die ausdrückliche Zustimmung selbstständiger Be- 
theiligten, unbedingt gestattet seyn soll. Hieraus folgt, daß die Ausleihung an 
jene Kassen auch der — im PF. 5 des erwähnten Gesetzes für den Fall, daß 
die Unterbringung gegen sichere Hypothek und vier= oder fünf Prozent Zinsen 
nicht gelingen sollte, geordneten — Abgabe solcher Gelder an die lawwschaftliche 
Kreiskasse gegen zwey Prozent Zinsen vorzuziehen ist. 
II. 
Nicht weniger soll es, und zwar ebenfalls ohne daß es der ausdruͤcklichen 
Zustimmung selbstständiger Betheiligten bedarf, von jetzt an erlaubt seyn, ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.