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Erhebungs-Muster.
Viehzählung im Veutschen Reiche am 2. Dezember 1907.
Staat: Gemeinde:
Bezir: I . Straße Haus-Nr.
Angaben für die Haushaltung d — •.
A. Vieh: Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember in dieser Haus-
haltung, sei es im Hause selbst oder in den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten
vorhandenen Viehes nach den unten bezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig,
wer Eigentümer des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes behandelt.
Viehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Viehstücke, die
im Laufe des 2. Dezember verkauft werden, sind mit aufzuzeichnen. Nicht mitzuzählen ist Vieh, das
im Laufe des 2. Dezember erst gekauft wird oder das nur zufällig und vorübergehend anwesend ist.
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder Verkaufe
bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am 2. Dezember gekauft ist.
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung,
wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut
oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. "
B. Schlachtungen: Anzugeben ist die Zahl aller von der amtlichen Beschau befreiten
Schlachtungen, welche von dieser Haushaltung, sei es im Hause selbst oder in den zugehörigen Neben-
gebäuden und sonstigen Räumlichkeiten (Stall, Scheune, Schuppen, Hof, Garten, Wiese, Weide,
Feld usw.) in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 30. November 1907 vorgenommen worden sind,
gleichviel, ob am Zählungstage dort noch lebendes Vieh vorhanden ist oder nicht. Durch Umfrage
ist besonders festzustellen, ob in einer Haushaltung unter dem während des letzten Jahres etwa vor-
handen gewesenen fremden Vieh derartige Schlachtungen erfolgt sind; bejahendenfalls hat der Haus-
haltungsvorstand diese Schlachtungen mit seinen eigenen Schlachtungen zusammen einzutragen.
Zu A und B. Die Richtigkeit der Angaben ist von dem Haushaltungsvorstande zu be-
scheinigen, auch wenn er nicht Eigentümer des vorhandenen Viehes ist oder des geschlachteten Viehes war.
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