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4. Militärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden.
Das durch Bekanntmachung vom 24. Juli 1894 (Zentralblatt S. 341) als Beilage C ver-
öffentlichte, unter dem 29. Juni 1903 (Zentralblatt S. 210) abgeänderte Verzeichnis der hinsichtlich der
Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden erhält unter Berücksichtigung der inzwischen ein-
getretenen Organisationsänderungen an den betreffenden Stellen folgende Fassung:
Beilage 0.
Verzeichnis
der in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden
(§§ 3—15) zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Ver-
gütungsansprüchen (§8 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen
(§ 33), die Entscheidung über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (8 33)
und die Ausstellung von Anerkenntnissen (8 20).
I. II. III. „M7V. V. · VI.
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3. Sachsen die Amtshaupt= die Kreishaupte) diee Ministerien die Kreishaupt-
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den Städten Dres= Hinzutritt beson- des Krieges.
den, Leipzig, Chem- derer Kommissare.
nitz, Plauen und
Zwickau besondere
Kommissare.
11.]|Braunschweig.die Kreisdirektio- unverändert. unverändert. unverändert.
nen. Für die Stadt
Braunschweig: die
Polizeidirektion
daselbst.
22. Lippe. Unverändert. unverändert. das Fürstliche unverändert.
Staatsministerium.
Berlin, den 1. November 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Sydow.
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