Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Zu §. Aß der Gewerbeordnung. 
8. 41. 
Unter einem freien Gewerbe im Sinne des Abs. 1 des §. 46 ist ein solches zu 
verstehen, welches nicht von Concessions= oder Erlaubnißertheilung abhängig ist. 
Jedem am Orte angemeldeten Gewerb= und Handeltreibenden isi es unbenommen, 
sowohl seine eigenen als die commissionsweise übernommenen Waaren im Wege der Ver- 
steigerung zu veräußern. 
Zu §. A0 der Gewerbeordnung. 
42. 
Eg bleibt vorbehalten, durch eine Getreide-Mahlordnung den Mahllohn für alle die- 
jenigen Fälle zu ordnen, wo ein anderer Lohn nicht fesigestellt ist. 
Die Nichtbefolgung einer peligzeilichen Verfügung der im Abl. 3 des Paragraphen 
erwähnten Art wird mit Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt. 
Zu S§. 31 der Gewerbeordnung. 
8. 43 
Die zuständigen Behörden haben Fürsorge zu treffen, daß die in den Marktordnun- 
gen enthaltenen Bestimmungen über die Beschränkungen des Verkaufs an Auswärtge 
und an Wiederverkäufer, soweit dles nicht bereits geschehen, gleichzeitig mit Einführung 
der Gewerbeordnung aufgehoben werden. 
Jum dritten Abschnitt der Gewerbeordnung. 
S. 41. 
Jeder Gewerbetreibende ist in der Wahl seines Arbeits= und Hilfs-Personals, vor- 
behältlich der Bestimmungen des Gesetzes über das Lehrlingsverhältniß und die Verwend- 
ung von Kindern zu Gewerbearbeiten, unbeschränkt. 
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Gehilsen, Arbei- 
tern und Lehrlingen unterliegen, soweit nicht im Gesetze ausdrückliche Beschränkungen 
angeordnct sind, der freien Vereinbarung und sind nach den Bestimmungen des bürger- 
lichen Rechtes zu beurkheilen. 
8. 45. 
Das Wandern der Gesellen und Gewerbegehilfen ist nicht mehr Gegenstand gesegli- 
cher Verpflichtung. 
Der Herbergszwang ist aufgehoben. Wenn jedoch jede Art zwangsweiser Be- 
schraͤnkung fremder Gewerbegehilfen in der Wahl und in dem Wechsel der Werkstälten 
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