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2. Zoll= und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Zeug-
nisse über die chemische Untersuchung zollbegünstigter Gerbstoffauszüge, vom 11. Juni 1906 und deren
Nachtrag (Zentralblatt 1906 S. 655 und 1089) werden nachstehende Ergänzungen des Verzeichnisses
der im Auslande zur Ausstellung der Untersuchungszeugnisse ermächtigten wissenschaftlichen oder Fach-
anstalten hiermit bekanntgegeben.
In dem Verzeichnisse sind nachzutragen:
zu B. Italien:
die dem Ministerium für Ackerbau und Handel unterstellte italienische
Gerbereischule (Conceria Scucla Italianaa; in Turin,
das städtische chemische Laboratorium (Laboratorio chimico municipale) in Lucca,
zu C. ÖOsterreich-Ungarn:
das Königlich Ungarische landwirtschaftlich-chemische Landes-Institut. in Körös (Krizevci).
Von den ursprünglich mit der Ermächtigung versehenen wissenschaftlichen oder Fachanstalten
in Osterreich sollen die in dem Verzeichnis unter C Ziffer 1, 2, 4, 5, 6, 9, 13, 14, 15, 16 und 17
genannten bis auf weiteres nicht zu der Ausstellung der Untersuchungszeugnisse herangezogen werden.
Die in § 4 der Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze für Gerb-
stoffauszüge (Zentralblatt 1906 S. 461) vorgesehenen amtlichen Nachbildungen der Unterschriften
der beteiligten Fachchemiker sind nunmehr seitens der Regierungen von Osterreich-Ungarn, Frankreich
und Belgien geliefert und an die zur Abfertigung zollbegünstigter Gerbstoffauszüge ermächtigten Zoll-
stellen hinausgegeben worden. Bei der Einfuhr von Gerbstoffauszügen aus den genannten Ländern kann
daher, sofern die Untersuchungszeugnisse im übrigen jenen Bestimmungen entsprechen, über das Fehlen
der konsularischen Beglaubigung der Unterschrift des Zeugnisausstellers künftig hinweggesehen werden.
Ferner ist mit den beteiligten ausländischen Regierungen ein erleichterndes Verfahren hinsichtlich
der Entnahme der Proben und der Verschließung der Packstücke für solche Fälle vereinbart worden, in
denen die chemische Untersuchungsanstalt sich nicht am Wohnorte des Herstellers der Gerbstoffauszüge
befindet. Der hierfür festgestellte Zeugnisvordruck, dessen deutscher Text in der Anlage wiedergegeben
ist, wird wahlweise neben dem früher bekanntgegebenen Vordrucke (Zentralblatt 1906 S. 657) mit
der Wirkung anwendbar sein, daß die unter seiner Benutzung sowohl in deutscher wie in fremder
Sprache ausgefertigten Untersuchungszeugniss e ohne konsularische Beglaubigung der Richtigkeit ihrer
UÜbersetzung zugelassen werden.
Berlin, den 19. Februar 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.