Object: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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8 17. Reichsfinanzbehörden. 
Zu ihm gehören: 
2) 
8) 
9 
5) 
Die Reichshauptkasse. 
Die Verwaltung des Kriegsschatzes. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern. 
Das Zoll- und Steuerrechnungs-Bureau. 
Das Münzwesen. 
Hieher gehört auch die Reichs-Rayon-Kommission, eingerichtet 
auf Grund des § 29 des Festungsgesetzes vom 21. Dezember 1871, 
Web. 9, 
185; Bamb. 11, 425 (Reichs-Ges.-Bl. S. 459). 
II. Die Reichsbankbehörden. *) 
Die Reichsbank ist auf Grund des Gesetzes vom 14. März 
1875, § 12 ff. (Reichs-Ges.-Bl. S. 177, Web. 10, 645 f., Bamb. 
13, 332 f.) errichtet. 
Die Reichsbankbehörden sind: 
1) 
2) 
Das Bankkuratorium, das aus dem Reichskanzler 
als Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht und welches 
„die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank 
auszuüben hat“. Cit. Bankges. 8 25, Absatz 1. 
Das Bankdirektorium. 
Dasselbe übt die dem Reiche zustehende Leitung der 
Bank unter dem Reichskanzler aus (§ 26, Absatz 1 l. c.) 
und ist die verwaltende, ausführende, sowie die die Reichs- 
bank nach außen vertretende Behörde. Bankgesetz § 27, Abs. 1. 
Der Reichskanzler leitet die gesamte Bankverwaltung 
innerhalb der Bestimmungen des Bankgesetzes vom 14. März 
1875 und des nach § 40 desselben unterm 21. Mai 1875 
erlassenen Bankstatuts (Web. 10, 754 ff., Reichs-Ges.-Bl. 
203). Nach § 36 des cit. Gesetzes sind außerhalb des 
Hauptsitzes der Bank an den vom Bundesrate zu bestim- 
menden größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten. 
Desgleichen erfolgt nach § 37 l. c. die Errichtung anderer 
Zweiganstalten, soferne sie dem Reichsbankdirektorium un- 
mittelbar untergeordnet sind (Reichsbankstellen) durch den 
Reichskanzler und soferne sie einer anderen Zweiganstalt 
untergeordnet werden (Reichsbanknebenstellen,-Kommanditen, 
Agenturen) durch das Reichsbankdirektorium (ekr. Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 17. Dez. 1875 Web. 11, 263.) 
Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und 
Pflichten der Reichsbeamten § 28 des Gesetzes Web. 10, 
649 und Anmerk. 10 daselbst; ferner siehe über Reichsbank- 
beamte Verordn. vom 19. Dez. 1875 Web. 11, 273; Verordn. 
vom 23. Dezember 1875: Web. 11, 285 und Verordn. vom 
8. Juni 1881: Web. 15, 222 und Bamb. 23, 520. 
Weiter siehe über Reichsbank das cit. Bankgesetz und Statut. 
  
*) Lab. 1, 356 ff.
	        
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