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II. Beugnis über die chemische Antersuchung.
Nr.
Auf Grund der ihr erteilten Ermächtigung bescheinigt die unterfertigte Anstalt hiermit:
1. daß sie bei den ihr von Hern (Name des Versenders) . . . . . . . ...
in.......... zzugeschickten Proben von Gerbstoffauszügen, bestehendin
......... (Zal)lundArtderUmschließuugen)........-.undgezeichnet....,
....... ,denamtliche-uSiegelverschlußdes-.....(N«amederStaatsbehörde)....,
i11............ unverletzt befunden hat,
2. daß sie diese Proben unter Beobachtung der hierfür vereinbarten Vorschriften chemisch
untersucht und
als einen in Auszug von Sumiach, Galläpfeln, Eichenholz, Fichtenholz, Kastanienholz,
als einen aus Eichenholz-, Fichtenholz= und Kastanienholz-Auszügen gemischten Feinser Auszug,
als einen “ Auszug aus einem Gemische von Eichenholz, Fichtenholz und Kastanienholz
befunden hat, der — abgesehen von vorstehenden Angaben — weder mit anderen Gerbstoff-
auszügen gemischt noch aus einem Gemisch eines der genannten Gerbstoffe mit anderen
rohen Gerbstoffen hergestellt, auch nicht mit anderen Stoffen, z. B. Farbstoffen, versetzt und
daher als rein anzuerkennen ist.
................ ,den................19
—
Siegel. ......«......... (Name der Anstalt.)
* ................ (Unterschrift und Titel des Zeugnisausstellers.)
Ausgleichszölle auf Zucker.
Die durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902
(Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) eingesetzte ständige Kommission hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 1906
gemäß Abs. 3 unter c und Abs. 10 des gedachten Artikels die nach Artikel 4 des Vertrags bei der Ein-
fuhr von Zucker aus Prämien gewährenden Ländern seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden be-
sonderen Zölle für rumänischen Zucker in Abänderung der früher erfolgten Festsetzung (vgl. die
Bekanntmachung vom 4. September 1903, Zentralblatt 1903 S. 629) anderweit
für 100 kg Rohzucker auf 15,26 fr. 12,20 A.
= 100 = raffinierten Zucker 20,00 -— 16,00 —
festgestellt.
Berlin, den 22. Februar 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.