— 648 —
f) Der Ziffer 2 sind nach dem jetzigen dritten, künftig vierten Absatze folgende Bestimmungen
als fünfter und sechster Absatz anzufügen:
„Ist der amtliche Verschluß an den vorgeführten Gefäßen verletzt, so kann von
einer nochmaligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der Uber-
zeugung der Zoll= oder Steuerstelle aus den Umständen hervorgeht, daß die Verschluß-
verletzung auf Zufall beruht und eine Veränderung des Inhalts des Gefäßes nicht
stattgefunden hat.
Auf Baumöl, welches in anderen Tarifvertragsstaaten oder in meistbegünstigten
Staaten hergestellt ist, sind die vorstehenden besonderen Vorschriften insoweit anwendbar,
als die Zoll= oder Steuerstellen hierzu durch ausdrückliche Anweisung unter Bekannt-
gabe der zur Ausstellung der Untersuchungszengnisse befugten Anstalten ermächtigt
werden.
9) In der Anlage (Anweisung zur chemischen Untersuchung von Baumöl) ist in der zweiten
Zeile der Einleitung statt „10° C.“ zu setzen „13° C.".
h) Der Einleitung der Anlage ist als zweiter Absatz folgende Bestimmung hinzuzufügen:
„Von den nachstehend verzeichneten Prüfungen ist keine für sich allein zum Nach-
weise der Reinheit von Baumöl genügend. Wenn nach den unter Ziffer 5, 6 und 7
vorgeschriebenen Prüfungen, mit denen zweckmäßigerweise begonnen wird, kein Grund
zu der Annahme einer Verfälschung durch Zusatz von Baumwollsamenöl, Sesamöl
oder Erdnußöl vorliegt, so sind jedenfalls noch die unter Ziffer 1 und 3 vorge-
schriebenen Bestimmungen des spezifischen Gewichts und der Jodzahl auszuführen.
Die Bestimmung des Brechungsvermögens (Ziffer 2) und die Elaidinprobe (Ziffer 4)
sind dagegen Hilfsuntersuchungen, deren Vornahme dem Ermessen des Chemikers
überlassen bleibt.“ 1
a 2e Ziffer 3a 1 der Anlage ist in der fünften Zeile die Zahl „48“ durch „24“ zu
ersetzen.
k) In Ziffer 3aà 2 der Anlage sind in Zeile 4 und in Ziffer 3b daselbst in Zeile 1 je nach
dem Worte „Kölbchen“ die Worte einzufügen „aoder eine Glasflasche“.
15. Hinter Teil III 21 ist nachstehende Bestimmung einzuschalten:
„Zn Nr. 122. 21a. Anweisung zur chemischen Untersuchung von
Olsäure (Olein).
50 g Olsäure (Olein) werden mit 250 cem doppelt normaler weingeistiger
Kalilauge 5 Stunden lang in einem Glaskolben am Rückflußkühler gekocht. Die
Hauptmenge des Weingeistes (etwa 180 cem) wird darauf abdestilliert und der Rück-
stand in 500 cem siedendes Wasser vorsichtig (Aufschäumen!) eingegossen. Der Kolben
wird mit der Lösung ausgespült, welche man dann in einen Scheidetrichter bringt
und erkalten läßt. Diese Lösung wird dreimal mit je 100 cem Petroleumäther,
welcher ohne Rückstand unter 80° C. abdestillieren soll, ausgeschüttelt. Bei der ersten
Ausschüttelung bildet sich eine Emulsion. Es wird deshalb in kleinen Mengen vor-
sichtig unter jedesmaligem Schütteln so viel Weingeist zugesetzt, daß sich zwei scharf
getrennte, klare Schichten bilden. Die drei beim Ausschütteln gewonnenen petroleum-
ätherhaltigen Flüssigkeiten werden vereinigt und ihrerseits nun wieder dreimal mit je
50 cem Branntwein mit einem Weingeistgehalte von annähernd 50 Gewichtsteilen
in 100 ausgeschüttelt. Dann wird in einem gewogenen Kölbchen der Petroleumäther
abdestilliert. -
Wenn der Rückstand, bei 100° C. bis zum gleichbleibenden Gewichte getrocknet,
nicht mehr als 10 v. H. der untersuchten Olsäure beträgt, so ist eine weitere Unter-
suchung nicht nötig, und die Ware unterliegt der für Olsäure vorgesehenen Verzollung.
Ist dagegen der Rückstand höher als 10 v. H., so ist zu unterscheiden, ob er
mehr als 57)5 v. H. des Oleins beträgt oder 57,5 v. H. oder weniger. In ersterem