— 651 —
2 Enichtng des Der auf den vertragsmäßig begünstigten Schwerbenzinen und Gasölen
·· ruhende Zoll ist bei dem Bezug aus öffentlichen Niederlagen, Privatlagern unter
amtlichem Mitverschluß oder inländischen Betriebsanstalten nach den vertragsmäßigen
Sätzen von 2 J und 3 X für 1 dz bereits bei der Ablassung aus den Niederlagen
usw. zu entrichten."
21. In Teil III 82 ist im ersten Absatze der Ziffer 1 in Zeile 6 auf Seite 194 vor „anderen“ ein-
zuschalten „den meisten“.
22. Die Bestimmungen in Teil III 89 und 90 sind, wie folgt, zu fassen:
„Zu Nr. 340 und 350. 89. Holzgeist (Methylalkohol).
Roher Holzgeist ist eine farblose oder gelblich bis dunkelbraun gefärbte, leicht
bewegliche brennbare Flüssigkeit von eigenartigem, unangenehmen Geruch. Als roher
Holzgeist ist nur solcher Holzgeist anzusehen, dessen Stärke bei 15° C., mit einem
Alkoholometer nach Gewichtsteilen in 100 für Branntwein festgestellt, nicht mehr als
95 Gewichtsteile beträgt. Werden 50 cem roher Holzgeist mit 50 cem Wasser ver-
mischt, so soll eine klare oder mehr oder weniger getrübte Flüssigkeit entstehen, ohne
daß eine Schichtenbildung eintritt, welche mehr als 1 cem beträgt. Falls sich eine
obere Schicht von mehr als 1 cem gebildet hat, ist zunächst zu prüfen, ob die Ware
den an rohes oder gereinigtes Aceton zu stellenden Anforderungen genügt. Je nach
Ausfall dieser Prüfung ist die Ware entweder als Aceton (rohes oder gereinigtes)
zur Verzollung zu ziehen oder einer eingehenden Untersuchung durch die Technische
Prüfungsstelle des Reichsschatzamts zu unterwerfen.
Werden 100 cem roher Holzgeist mit 200 cem Natronlauge von der Dichte 1,3
in der im folgenden Absatze beschriebenen Weise durch Schütteln vermischt, so soll eine
obere Schicht entstehen, welche nach dem Absetzen nicht mehr als 30 cem und nicht
weniger als 1 cem beträgt. Hat sich eine obere Schicht nach einer halben Stunde
nicht gebildet, oder beträgt die Menge einer oben angesammelten Flüssigkeitsschicht
nach dieser Zeit weniger als 1 cem, so ist der Zylinder bis zum anderen Tage, auf
mindestens 12 Stunden, beiseite zu setzen. Ist auch nach zwölfstündiger Ruhe eine
obere Schicht von mindestens 1 cem nicht unzweifelhaft vorhanden, so ist die An-
sammlung der etwa an den Wandungen haftengebliebenen Tröpfchen durch Drehen
des Zylinders um seine Längsachse, durch leichtes Neigen und durch Klopfen an seine
Wandung zu befördern. Die alsdann nach weiterer zweistündiger Ruhe vorzunehmende
Ablesung ist endgültig. Der Wärmegrad der Flüssigkeit soll während des Versuchs
zwischen 15 und 25° C. liegen.
Für die im vorstehenden Absatze vorgesehene Prüfung ist ein Glaszylinder von
ungefähr 370 cem Inhalt mit Glasstopfen, einer Teilung in 2 cem bis 280 cem und
einer Teilung in ½ cem von 290 bis 301 cem zu verwenden, dessen Durchmesser im
allgemeinen etwa 36 mm beträgt und sich unterhalb der Teilung in ½ cem allmählich
auf etwa 18 mm verjüngt, oberhalb dieser Teilung aber nochmals auf etwa 36 mm
vergrößert. Zur Vermischung des Holzgeistes mit der Natronlauge ist der Zylinder
ruckweise umzudrehen, so daß der (festzuhaltende) Stopfen einige Sekunden nach unten
und demnächst ebenfalls ruckweise wieder nach oben gewendet wird. Eine solche
Halbdrehung ist zwanzigmal auszuführen. ·
Gereinigter Holzgeist ist eine farblose bis gelbe, leicht bewegliche brennbare
Flüssigkeit. Als gereinigter Holzgeist ist aller Holzgeist anzusehen, dessen Stärke bei
15° C., mit einem Alkoholometer nach Gewichtsteilen in 100 für Branntwein fest-
gestellt, mehr als 95 Gewichtsteile beträgt. Werden 50 cem gereinigter Holzgeist
mit 50 cem Wasser vermischt, so soll eine klare oder nur schwach getrübte Flüssigkeit
entstehen. Werden 100 cem gereinigter Holzgeist mit 200 cem Natronlauge von der
107“