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30. Hinter Teil III 126 ist folgende Bestimmung einzuschalten:
„Zu Nr. 449.
126a. Baumwollenfilze.
Baumwollenfilze sind dichte Baumwollengewebe, die aus mehreren übereinander-
liegenden, beim Weben durch eigenartige Bindung fest aneinander geschlossenen Ge-
webelagen bestehen. Sie zeigen an der Schnittfläche ein filzähnliches Aussehen.“
31. Hinter Teil III 130 ist folgende Erläuterung aufzunehmen:
„Zu Nr. 498.
130 a. Damaste.
Dem allgemeinen Zollsatze der Nr. 498 unterliegen alle Damaste aus Gespinsten
von Spinnstoffen des Unterabschnitts 5D des Tarifs ohne Rücksicht auf die Faden-
zahl und Appretur.
Die Damaste unterscheiden sich von den sonstigen gemusterten Geweben der
genannten Tarifnummer durch den atlasartigen Grund, aus welchem größere Zeich-
nungen mit Figurenmustern als: Arabesken, Blumen, Inschriften, Kronen, Land-
schaften, sogenannte Stilmuster, Menschen= oder Tierfiguren, Wappen und dergleichen
hervortreten. Hiernach fallen auch die auf dem Jacquardstuhle mit Zeichnungen der
erwähnten Formen erzeugten Gewebe zolltarifarisch unter den Begriff der Damaste.
Dagegen werden diejenigen Gewebe, welche kleinere, regelmäßig wiederkehrende
Figurenmuster oder nur Zeichnungen enthalten, deren Umrisse auf allen Seiten unter
rechten Winkeln begrenzt sind, als sonstige gemusterte Gewebe verzollt.“
32. Die Bestimmungen in Teil III 133 sind, wie folgt, zu fassen:
„Zu der Allge-
meinen Anm. 5
zu Atbschnitt 5.
133. Broschierte Gewebe.
Broschierte Gewebe sind gemusterte Gewebe, bei denen vom Grundgewebe sich
abhebende Musterungen dadurch hervorgebracht werden, daß mit besonderen Vor-
richtungen auf das Gewebe Musterfäden (Fadengebilde oder Fäden von besonderer
Farbe) aufgelegt werden, die, soweit die Musterung als solche wirken soll, entweder
innerhalb der Kettenbreite durch Umschlingung der im Rande der Musterung liegenden
Kettfäden sich binden (Schußbroschierung) oder auf dem Gewebe in der be-
absichtigten Musterung, ohne die Rückseite des Gewebes zu decken, hin= und hergehen
und nur an den Umkehrstellen oder den Grenzen der Musterung von Schußfäden
des Grundgewebes gebunden werden (Nadelbroschierung).
Das Auflegen der Musterfäden auf das Gewebe wird bei der Schußbroschierung
mit Broschierspulen (Schiffchen, Schützen oder dergleichen), bei der Nadelbroschierung
mit Nadelstäben oder ähnlichen Vorrichtungen ausgeführt.
Bei der Schußbroschierung kann der Musterfaden, je nach der beabsichtigten
Wirkung, sowohl auf der oberen als auch auf der unteren Seite des Gewebes ganz
oder teilweise frei (flott) liegen oder auf der unteren Seite vollkommen eingebunden
erscheinen. Da bei der Nadelbroschierung der Musterfaden auf der Oberseite des
Gewebes hin= und hergeht, so tritt er auf der Rückseite nur in den Grenzen der
Musterung an den Bindungsstellen sichtbar hervor.
Gewebe, bei denen broschierähnliche Musterungen dadurch hervorgebracht sind,
daß die Musterfäden entweder gleich den Schußfäden des Grundgewebes die ganze
Kettenbreite durchlaufen (lancierte Gewebe) oder sich in der Richtung der Kette als
besondere Kettfäden vom Grundgewebe in fortlaufenden Abständen abheben (Gewebe
mit aufgeschweifter Kette), zählen nicht zu den broschierten Geweben. Bei der-
artigen Geweben können die Musterfäden außerhalb der Musterung entweder voll-
kommen im Grundgewebe eingebunden sein, oder ganz oder teilweise frei (flott) liegen,
oder an den Musterrändern abgeschnitten sein.