Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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2. Militärwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr. Martin Backhaus in San Bernhardino ist auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a—c eben- 
daselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche 
ihren dauernden Aufenthalt in Paraguay haben. 
Berlin, den 21. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 152 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze Zemmralblatt 
für das Deutsche Reich 1906 Seite 979) bestimme ich folgendes: 
Der Abs. 6 des § 33 der bezeichneten Ausführungsbestimmungen wird auf- 
gehoben. 
Marken und mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke zur Entrichtung der in der 
Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe, welche der im § 33 der Ausführungsbestimmungen 
enthaltenen Beschreibung nicht entsprechen, oder welche über andere als die dort aufgeführten 
Wertbeträge lauten, dürfen nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1908 weiter verwendet 
werden. Bis zum gleichen Zeitpunkte können Wertzeichen dieser Art nach Maßgabe des 
§+ 129 gegen vorschriftsmäßige Stempelwertzeichen kostenlos umgetauscht werden. Der 
Umtausch erfolgt bei gestempelten Vordrucken nach Wunsch gegen Stempelmarken oder ge- 
stempelte Vordrucke, bei Stempelmarken dagegen nur gegen Stempelmarken. 
Berlin, den 20. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
  
Bbrkanntmachung. 
Der 4E 73 hat in seiner Sitzung am 26. März 1908 beschlossen: 
Die Ubergangsabgabe von dem in die norddeutsche Brausteuergemeinschaft aus Bayem, 
Verrttenebgen Baden und Elsaß-Lothringen eingeführten Biere wird mit Wirkung vom 
1. April 1908 ab auf 2,50 MA für 1 hl festgesetzt. 
2. Der § 4 der Brausteuervergütungsordnung ist wie folgt zu ändern: 
a) Am Schlusse des Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen: 
„Der vorläufige Vergütungssatz darf für das Bier, das nach den der 
norddeutschen Brausteuergemeinschaft nicht zugehörigen deutschen Staaten und 
Gebietsteilen ausgeführt wird, den Betrag von 1,50 für 1 hl nicht überschreiten."
	        
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