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85.
Die einer Schiffsmesse angehörigen Beamten erhalten für die Dauer dieser Zugehörigkeit an
Stelle der Tagegelder ein an die Messe des Schiffes abzuführendes Messegeld von täglich 1 J.
86.
Die im § 1 bezeichneten Beamten erhalten, wenn ihnen ein Schlafraum zur Ubernachtung
auf dem Schiffe, Dienstfahrzeug oder in einem Ubernachtungslokal nicht zur Verfügung gestellt wird,
für jede Ubernachtung in einer weiteren Entfernung als 2 km von ihrem dienstlichen Wohnort ein
Nachtgeld, und zwar:
Oberlotsen .... von 2,00 A.
alle übrigen Beamten 1,0-.
87.
Wenn Beamte anderer Dienststellung zu dem im 81 bezeichneten Dienste herangezogen werden,
so erhalten sie die ihrer Beschäftigung entsprechenden Tage- und Nachtgelder nach den vorstehenden
Bestimmungen. 88
Für die im Strecken-Aufsichtsdienste beschäftigten Beamten gelten folgende Bestimmungen:
1. Oberlotsen erhalten die für ihre Beschäftigung im Lotsdienste festgesetzten Vergütungen.
2. Kanalmeister haben innerhalb ihrer Strecke in der Regel auf Fuhrkosten keinen und auf
Tagegelder nur dann Anspruch, wenn sie mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine in der
Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens mindestens 4 Stunden beanspruchende und
sich mindestens auf eine Entfernung von 2 Kkm. vom Wohnorte des Kanalmeisters er-
streckende Nachtrevision vorgenommen haben, und zwar für jede Nacht, welche sie
außerhalb ihres Wohnorts haben zubringen müssen. Das für diese Nachtrevisionen zu
zahlende Tagegeld beträgt für Kanalmeister I. und II. Klasse 2 4. Für mehr als
fünf Nachtrevisionen in einem Monat werden Tagegelder nicht gezahlt.
3. Streckenmaschinisten erhalten die verordnungsmäßigen Tagegelder zum Satze von 3 4,
und wenn ihnen nicht mit einem Dienstfahrzeug oder Tourendampfer freie Fahrt
gewährt werden kann, an Stelle der Fuhrkosten eine Entschädigung von 1,50 A für
en Tag.
4. Leitungsaufseher erhalten bei Reisen innerhalb ihres Bezirkes an Stelle der verordnungs-
mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten ein Zehrgeld von 2,50 A für den Tag.
89.
Wenn bei außergewöhnlichen Anlässen, wie z. B. bei der Bergung gesunkener Schiffe, den
Beamten infolge außerordentlicher Arbeiten besondere durch die vorbezeichneten Vergütungen nicht ge—
deckte Unkosten erwachsen, bleibt die Gewährung einer anderweitigen Vergütung bis zu der im § 5
der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Juli 1901 angegebenen Grenze vorbehalten.
8 10.
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1908 in Kraft. Zu demselben Zeitpunkte treten die
Bekanntmachungen vom 31. März 1902 und 18. August 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 82/83 und 291) außer Kraft.
Berlin, den 30. März 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Bethmann Hollweg.
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