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3. Medizinal- und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland
eingehende Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnisse der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch — Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902, Zentralblatt für
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 —
1. zu streichen unter lfd. Nr. 17 in Spalte 2
„Skalmierzyce, Hauptzollamt“
und an dessen Stelle zu setzen:
„Neu-Skalmierschütz-Kette, Nebenzollamt 1“
sowie unter lfd. Nr. 17 à in Spalte 2 hinzuzufügen:
„Neu-Skalmierschütz-Bahnhof, Nebenzollamt 1“;
endlich «
2. hinzuzufügen:
a) unter lfd. Nr. 48b in Spalte 2
„Gronau, Nebenzollamt 77,
b) unter lfd. Nr. 52 (Bielefeld) in Spalte 5
„Subereitetes Fett“,
c) unter lfd. Nr. 59 (Trier) in Spalte 5
„Subereitetes Fett“.
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderungen soll der Königlich
Preußischen Regierung überlassen werden.
Berlin, den 15. April 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Wermuth.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Bekanutmachung.
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats hierdurch am,
daß das bewegliche Vermögen eines niederländischen Staatsangehörigen, der zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer auch
dann heranzuziehen ist, wenn es sich im Auslande befindet.
Berlin, den 14. April 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Sydow.