Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Die Prüfung kann nur einmal und im ganzen wiederholt werden; eine Wiederholung 
einzelner Teile findet nicht statt. Die Frist zur Wiederholung beträgt mindestens 6 Monate und 
wird im übrigen vom Prüfungsrate bestimmt. « 
Die Meldung zur Wiederholung muß binnen 6 Monaten nach Ablauf der vom Prüfungs- 
rate festgesetzten Frist erfolgen. Der Kandidat, der sich innerhalb dieser Zeit nicht zur Wieder- 
holung meldet oder die Prüfung abermals nicht besteht, wird von der höheren Laufbahn aus- 
geschlossen. 
88. — 
Der Kandidat, der die Prüfung bestanden hat, wird zum Postreferendar ernannt und Ernennung zum 
eidlich als Beamter der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung verpflichtet. Postreserendar. 
§ 9. 
Der Referendar wird mindestens 9 Monate bei der Ober-Postdirektion, mindestens ausbidung wäh 
6 Monate bei einem Postamt I größeren Umfanges und mindestens 6 Monate bei einemm der ze 
Telegraphenamte mit Fernsprech-Vermittelungsanstalt oder 3 Monate bei einem Telegraphenamt 
ohne Fernsprech-Vermittelungsanstalt und 3 Monate bei einem Fernsprechamte beschäftigt. Während 
der übrigen Referendarzeit wird er in sonstiger Weise zweckmäßig beschäftigt sowie im Telegraphen= 
leitungsbau und u. U. auch beim Telegraphen-Versuchsamt ausgebildet. Wenn er nach dem 
Ermessen der Ober-Postdirektion genügend vorbereitet ist, wird er bei Gelegenheit zu Aushilfen 
und Vertretungen sowie zur Erledigung besonderer Aufträge herangezogen. 
8 10. 
Der Referendar hat halbjährlich eine schriftliche Arbeit selbständig anzufertigen. Die Sörfttiche ar- 
Aufgaben werden von der Ober-Postdirektion gestellt. eiten. 
8 11. 
Die Zeit, in der ein Referendar durch Krankheit oder Urlaub zu militärischen Übungen unterbrechungen 
dem Vorbereitungsdienst entzogen war, wird zusammen bis zu 8 Wochen, sonstiger Urlaub wird geferderorzen. 
bis zu 4 Wochen in einem Jahre auf die dreijährige Ausbildungszeit angerechnet. 
Mehr als insgesamt 8 Wochen in einem Jahre werden nicht angerechnet. 
8 12. 
Ein Referendar, der sich mangelhaft führt oder seine Ausbildung vernachlässigt, kann führung des 
vom Reichs-Postamt ohne weiteres Verfahren entlassen werden. Neserendars. 
13. 
Die zweite Prüfung wird vor dem beim Reichs-Postamt eingesetzten Ober-Prüfungsrat Zweite Prüfung 
abgelegt. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ober-Prüfungsrats werden vom Staatssekretär (Vostalelp- 
des Reichs-Postamts ernannt. ") Sber Pri- 
Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern abgenommen. nungsrat. 
Die Meldung zur zweiten Prüfung hat nach Beendigung der dreijährigen Referendar= d) Meldung zur 
zeit, spätestens aber 5 Jahre nach der bestandenen ersten Prüfung zu erfolgen. Bei unentschlll 
digter Uberschreitung dieser Frist kann Entlassung aus dem Dienste eintreten. 
· Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an die vorgesetzte Ober-Postdirektion zu 
richten. Dabei ist die Regelung der Militärpflicht nachzuweisen. 
Uber die Zulassung entscheidet das Reichs-Postamt. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. 0 bnahme de 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Referendar für befähigt anzusehen ist, eine fo. 
Feltänbige Stellung im höheren Dienste der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung ein- 
zunehmen.
	        
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