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Die Prüfung kann nur einmal und im ganzen wiederholt werden; eine Wiederholung
einzelner Teile findet nicht statt. Die Frist zur Wiederholung beträgt mindestens 6 Monate und
wird im übrigen vom Prüfungsrate bestimmt. «
Die Meldung zur Wiederholung muß binnen 6 Monaten nach Ablauf der vom Prüfungs-
rate festgesetzten Frist erfolgen. Der Kandidat, der sich innerhalb dieser Zeit nicht zur Wieder-
holung meldet oder die Prüfung abermals nicht besteht, wird von der höheren Laufbahn aus-
geschlossen.
88. —
Der Kandidat, der die Prüfung bestanden hat, wird zum Postreferendar ernannt und Ernennung zum
eidlich als Beamter der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung verpflichtet. Postreserendar.
§ 9.
Der Referendar wird mindestens 9 Monate bei der Ober-Postdirektion, mindestens ausbidung wäh
6 Monate bei einem Postamt I größeren Umfanges und mindestens 6 Monate bei einemm der ze
Telegraphenamte mit Fernsprech-Vermittelungsanstalt oder 3 Monate bei einem Telegraphenamt
ohne Fernsprech-Vermittelungsanstalt und 3 Monate bei einem Fernsprechamte beschäftigt. Während
der übrigen Referendarzeit wird er in sonstiger Weise zweckmäßig beschäftigt sowie im Telegraphen=
leitungsbau und u. U. auch beim Telegraphen-Versuchsamt ausgebildet. Wenn er nach dem
Ermessen der Ober-Postdirektion genügend vorbereitet ist, wird er bei Gelegenheit zu Aushilfen
und Vertretungen sowie zur Erledigung besonderer Aufträge herangezogen.
8 10.
Der Referendar hat halbjährlich eine schriftliche Arbeit selbständig anzufertigen. Die Sörfttiche ar-
Aufgaben werden von der Ober-Postdirektion gestellt. eiten.
8 11.
Die Zeit, in der ein Referendar durch Krankheit oder Urlaub zu militärischen Übungen unterbrechungen
dem Vorbereitungsdienst entzogen war, wird zusammen bis zu 8 Wochen, sonstiger Urlaub wird geferderorzen.
bis zu 4 Wochen in einem Jahre auf die dreijährige Ausbildungszeit angerechnet.
Mehr als insgesamt 8 Wochen in einem Jahre werden nicht angerechnet.
8 12.
Ein Referendar, der sich mangelhaft führt oder seine Ausbildung vernachlässigt, kann führung des
vom Reichs-Postamt ohne weiteres Verfahren entlassen werden. Neserendars.
13.
Die zweite Prüfung wird vor dem beim Reichs-Postamt eingesetzten Ober-Prüfungsrat Zweite Prüfung
abgelegt. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ober-Prüfungsrats werden vom Staatssekretär (Vostalelp-
des Reichs-Postamts ernannt. ") Sber Pri-
Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern abgenommen. nungsrat.
Die Meldung zur zweiten Prüfung hat nach Beendigung der dreijährigen Referendar= d) Meldung zur
zeit, spätestens aber 5 Jahre nach der bestandenen ersten Prüfung zu erfolgen. Bei unentschlll
digter Uberschreitung dieser Frist kann Entlassung aus dem Dienste eintreten.
· Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an die vorgesetzte Ober-Postdirektion zu
richten. Dabei ist die Regelung der Militärpflicht nachzuweisen.
Uber die Zulassung entscheidet das Reichs-Postamt.
Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. 0 bnahme de
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Referendar für befähigt anzusehen ist, eine fo.
Feltänbige Stellung im höheren Dienste der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung ein-
zunehmen.