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3. Allgemeine Verwaltungs sachen.
Bekanntmachung,
betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
Das Verzeichnis der Reichsgrenzstationen, nach denen gemäß den vom Bundesrate beschlossenen
Vorschriften vom 10. Dezember 1890 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 378) die Transporte
ausgewiesener Ausländer zu leiten sind, mit Angabe der für diese Stationen zuständigen Grenzpolizei-
behörden (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1899 S. 265) ist zu ergänzen wie folgt:
V. Zei Ausweisungen nach Osterreich-Angarn.
26à Hof (Königreich Bayern, Regierungsbezirk Oberfranken) das Bezirksamt Hof.
36 à Füssen (Königreich Bayern, Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg) das Bezirksamt
Füssen.
36b Kempten (Königreich Bayern, Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg) das Bezirksamt
Kempten.
Berlin, den 13. Mai 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Sydow.
4. Versich erungs wesen.
Bekanntmachnng,
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 13. April 1908 bestimme ich auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen,
daß bis auf weiteres der Feuerversicherungsverein mecklenburgischer Beamten a. G. in Schwerin, ob-
gleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin hinaus
erstreckt, durch die Großherzoglich Mecklenburgische Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 12. Mai 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.