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Die Prüfung der Anmeldung hat sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Ein—
sicht derjenigen Urkunden zu beschränken, auf Grund deren die polizeiliche Zulassungsbescheinigung
erteilt wird.
7. Die Amtsstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt eine mit Quittung versehene Er-
laubniskarte des anliegenden Musters. Die Karte ist aus grünem Schreibleinenersatz in der Größe Amage.
von 10,5: 15,6 cm in Buchform hergestellt, enthält 6 Blatt und besitzt einen über die ganze Fläche
gehenden Untergrund, der in einem wagerecht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval
hat eine Höhe von 6 cm und eine Breite von 4,, cm. Die Karte ist mit schwarz-weiß-roter Seide ge-
heftet; die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außenseiten
durch Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im Bedürfnisfalle sind
weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte anzu-
heften. Daß und in welchem Umfange dies geschehen, ist auf der Karte zu vermerken.
Für Erlaubniskarten mit eintägiger Gültigkeit können nach näherer Anordnung des Reichs-
kanzlers Karten eines besonderen Musters ausgegeben werden.
Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen bestimmten
Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht zweifelsfrei ergibt, daß
die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben.
8. Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte der in Ziffer 1 Abs. 1 bezeichneten Art
für Kraftwagen ist nicht zulässig, wenn anzunehmen ist, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl
von insgesamt 90 Aufenthaltstagen im Jahre überschritten werden würde.
Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt, an Stelle
der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer Gültigkeitsdauer mit
der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im Inlande zugebrachten Tage abzu-
schreiben sind, und der durch Zahlung oder Anrechnung entrichtete Abgabebetrag anzurechnen ist. Der
Antrag ist schriftlich nach Muster 14 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze zu stellen
und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten Jahreszeitraums zulässig.
Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten Jahreszeit-
raums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als neunzig Tage ver-
längert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer 8a des Reichsstempelgesetzes zu
lösende Erlaubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen. Die Aus-
stellung einer Erlaubniskarte mit viermonatiger Gültigkeitsdauer kann in diesem Falle nur in der Art
erfolgen, daß der viermonatige Zeitraum von dem ersten, auf die ursprüngliche Karte im Inlande ver-
brachten Aufenthaltstag an gerechnet wird, und daß er nicht über den Jahreszeitraum, für welchen die
bisherige Karte ausgestellt ist, hinausreicht.
Bei Aushändigung der neuen Karte ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum
Anmeldungsbuche zu nehmen.
9. Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte für ein ausländisches Kraftfahrzeug ist bei
der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Hebestelle gemäß § 106 der Ausführungs-
bestimmungen zum Reichsstempelgesetz anzubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt
des Kraftfahrzeugs in das Reichsgebiet gelöst werden, und ist die zuständige Hebestelle nicht zugleich
die Grenzzollstelle, so hat die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzzollstelle
ist befugt, die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger Gültigkeit
entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine
Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlands-
karte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte
zurückzugeben.
# 10. Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte für ausländische Kraftfahrzeuge in den Fällen der
88 113, 114 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze sind die nach der früheren Karte
im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben.
11. Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach überschritten,
so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder Ausganges dem
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