Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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8. Flügeltüren und Stirnwandtüren. 
Bei den bedeckten Wagen mit Flügeltüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandtüren müssen 
diese Türen außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Türbändern 
auch mit einer den Bedingungen der Nummer 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, 
so daß ein Offnen dieser Türen ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Unbenützte Stirnwandtüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) 
müssen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden. 
9. Fenster= und Lüftungsöffnungen. 
Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Offnungen, als Fenster= und Lüftungsöffnungen, 
durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Offnungen 
30 qem nicht überschreiten, so daß durch diese Offnungen eine Beraubung des Wageninhalts nicht er- 
lsgen kann. Kein Befestigungsteil der Vergitterung darf von der Außenseite des Wagens abzu- 
ösen sein. 
Wenn die genannten Offnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder 
Klappen versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein: 
die Klappen oder die horizontalen Schieber mittels Vorreiber, Riegel, Einfallhaken, Kloben 
oder dergleichen, · 
die vertikalen Schieber entweder mittels der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn 
sie mit einer den Vorschriften der Nummer 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung 
versehen sind, mittels Zollschlösser oder Zollbleie, 
und zwar derart, daß ein Offnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und 
ohne Hinterlassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses, 
nicht möglich ist. 
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm 
Durchmesser haben. 
10. Dachaufsätze. 
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der 
ehestigungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern festgesetzten Be— 
timmungen. 
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden. 
Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden, wie z. B. die Viehtransportwagen, dürfen, 
auch wenn sie vorstehenden Bestimmungen entsprechen, nur zur Beförderung solcher Frachtstücke ver- 
wendet werden, die weder im ganzen noch teilweise durch Offnungen in den Wänden oder Fußböden 
entfernt werden können. Insbesondere dürfen Flüssigkeiten oder Waren von körniger oder mehliger 
Beschaffenheit auch in Fässern oder Säcken in derartigen Wagen nicht befördert werden. 
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken. 
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange miteinander verbunden und mit 
mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch sind, 
können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung 
solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden. 
13. Offene Wagen anderer Art. 
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken 
geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt werden, 
wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 kg wiegen, oder um solche Güter handelt, 
deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nummer 12 bezeichneten Art 
wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinenteile, Dampfkessel usw.) oder sonstigen Be- 
schaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Brucheisen aller Art, 
Stabeisen, Vieh, Heringe, Tran, Petroleum usw.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist.
	        
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