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2. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen, daß vom 1. Juli 1908 ab in den
für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die nachstchenden Anderungen einzutreten haben:
Tarasätze
Laufende Nummer Benennung Art in Sanatä des
Zoll- der der Rohgewichts
Nr. tarifs. Gegenstände. Umschließung.
bisher künftig
1 2 3 . 4 5 6
1. 126 Schmalz Kübel aus hartem Holze mit
eisernen Reifen 13 16
Kübel aus hartem Holze mit
hölzernen Reisen 13 16
Kübel aus weichem Holze mit
eisernen Reifen 13 14
Kübel aus weichem Holze mit
hölzernen Reisen 13 16
2. 8656 Gewalzte Nickelplatten Kisten 13 7
Berlin, den 24. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen:
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für ausländische Mandioka (Manihotstärke) — Tarifnummer 175 — zur Herstellung
von Tapioka — derselben Tarifnummer angehörig — einen gollfreien Veredelungs-
verkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg
ausgeführte Tapioka 100 kg Mandioka (Manihotstärke) vom Zoll befreit werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für ausländische mit der Axt bearbeitete oder auf nicht mehr als einer Längsseite
gesägte, nicht gehobelte und nicht chemisch behandelte Eisenbahnschwellen aus Tannen-
holz — Tarifnummer 80 — zum Zwecke des Imprägnierens mit Steinkohlenteeröl
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni 1908 beschlossen, daß in Kehl gemischte Transitlager
ohne amtlichen Mitverschluß nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902
für die im Abs. 1 daselbst bezeichneten Waren bewilligt werden dürfen.