Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen, daß vom 1. Juli 1908 ab in den 
für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die nachstchenden Anderungen einzutreten haben: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Tarasätze 
Laufende Nummer Benennung Art in Sanatä des 
Zoll- der der Rohgewichts 
Nr. tarifs. Gegenstände. Umschließung. 
bisher künftig 
1 2 3 . 4 5 6 
1. 126 Schmalz Kübel aus hartem Holze mit 
eisernen Reifen 13 16 
Kübel aus hartem Holze mit 
hölzernen Reisen 13 16 
Kübel aus weichem Holze mit 
eisernen Reifen 13 14 
Kübel aus weichem Holze mit 
hölzernen Reisen 13 16 
2. 8656 Gewalzte Nickelplatten Kisten 13 7 
  
Berlin, den 24. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen: 
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische Mandioka (Manihotstärke) — Tarifnummer 175 — zur Herstellung 
von Tapioka — derselben Tarifnummer angehörig — einen gollfreien Veredelungs- 
verkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführte Tapioka 100 kg Mandioka (Manihotstärke) vom Zoll befreit werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische mit der Axt bearbeitete oder auf nicht mehr als einer Längsseite 
gesägte, nicht gehobelte und nicht chemisch behandelte Eisenbahnschwellen aus Tannen- 
holz — Tarifnummer 80 — zum Zwecke des Imprägnierens mit Steinkohlenteeröl 
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni 1908 beschlossen, daß in Kehl gemischte Transitlager 
ohne amtlichen Mitverschluß nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
für die im Abs. 1 daselbst bezeichneten Waren bewilligt werden dürfen.
	        
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