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Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lourenco Marques, Vizekonsul Kuenzer, ist auf Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen sowie die
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel beschäftigten Vizekonsul Gericke ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu
beurkunden.
2. Versicherungs wesen.
Bekunntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 12. Mai 1908 bestimme ich auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen,
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen:
1. der Begräbniskasse-Verein in Ruhla,
2. die Sterbekasse des Landwehrvereins in Ruhla,
obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha hinaus
erstrecken, durch die Herzoglich Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt werden.
Berlin, den 23. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
3. Zoll= und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 1908 beschlossen,
die Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen, wie folgt, zu ändern:
1. In Anlage D § 1 ist unter Bg hinter „Kakes und ähnliche Backwaren“ einzufügen
„sowie Kindermehle“. ·
2.JnAnlageBisthinterdemAbfchnitte,,g)KakesundähnlicheBackwaren«
als zweiter Absatz anzufügen:
„Kindermehle.
Man übergießt das halbe Normalgewicht der Kindermehlprobe je in einem
100 und 200 cem-Meßkolben mit 10 cem Wasser, setzt 2 cem Bleiessig zu und
schüttelt gut durch. Dann fügt man 60 cem Feinsprit von 93 bis 94 Gewichts-