Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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f) Mecklenburg-Schwerin. 
Hauptzollamt Rostock. 
8) Oldenburg. 
Nebenzollamt 1 Nordenham. 
h) Tübeck. 
Hauptzollamt Lübeck. 
i) Bremen. 
Hauptzollämter Bremen (Bindwams)“) und Bremerhaven): 
Zollabfertigungsstellen: Zollausschluß IL,) Zollausschluß II.) am Bahnhofe,) Holzhafen,) Weser- 
bahnhof') und Hohentorshafen") zu Bremen; Bürgermeister Schmidtstraße') und Kaiser- 
hafen?) zu Bremerhaven. 
)Die Überwachung der Vorschriften für den Pflanzenverkehr erfolgt durch die Hafenbehörden 
in Verbindung mit dem Bremischen Generalsteueramt, und soweit die Waren und Gegenstände nach 
dem Zollgebiet eingeführt werden, in Verbindung mit den Zollbehörden. 
*) Für die Abfertigung der unter dem Reisegeräte von Lloydschiffen vorkommenden Pflänzlinge. 
k) Hamburg. 
Die Eingangsabfertigung von bewurzelten Gewächsen usw. erfolgt durch das Deklarations-- 
bureau der Deputation für indirekte Steuern und Abgaben im Einvernehmen mit der Kaiverwaltung. 
Den Zollstellen liegt nur die Kontrolle der über die Untersuchung ausgestellten Atteste ob. 
1) Elsaß-Tothringen. 
Nebenzollämter "z. Hllimürsterol Amanweiler, Chambrey, Deutsch-Avricourt, Fentsch, Markirch, Novéant 
und Urbiss 
Nebenzollämter II: Diedolshausen und Saales. 
Die dem Hauptzollamte St. Ludwig unterstellten vier Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) 
Zollabfertigungsstellen: 
1. Zollabfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe der Schweizerischen Bundesbahnen zur 
Personen= und Gepäckabfertigung sowie zur Postvorabfertigung; 
2. Zollabfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe der Schweizerischen Bundesbahnen für 
den Eilgutverkehr; 
3. Zollabfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe St. Johann für den Frachtgutverkehr und 
4. Zollabfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe Wolf für den Frachtgutverkehr. 
  
4. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, den nachstehenden Abänderungen 
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 238) mit der Maß- 
gabe zuzustimmen, daß die Anderungen am 1. August 1908 in Kraft treten. 
a) Dem Abf. 1 des §6 ist folgende Fassung zu geben: 
1 Für die biologische oder chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf das 
Vorhandensein von Pferdefleisch (§ 16 der Anl. a, § 14 Abs. 2 unter à der Aus- 
führungsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht durch die Untersuchung bestätigt wird, 
 
	        
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