Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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eine Gebühr von 0,15 A für jedes Kilogramm der Sendung erhoben. Unter der gleichen 
Bedingung ist 
1. für die Untersuchung von Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, von anderen 
Postsendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu 2 kg, von Speck und von 
Därmen sowie von Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und 
Arbeitern eingeführt werden, desgleichen von frischem Fleische auf die Anwesenheit 
der im §5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D genannten Stoffe (5 14 Abf. 2 
unter b, § 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D), 
2. für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette bei Postsendungen und bei 
Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die nachweislich als 
Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden (§ 15 Abs. 4 der Aus- 
führungsbestimmungen D), 
eine Gebühr von 0,05 ¾ für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. 
b) Der Abs. 2 des § 6 erhält folgende Fassung: 
Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von 
Pferdefleisch 15 X, bei den übrigen im Abst. 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Unter- 
suchungen 2,50 JAX für jede Sendung. 
c) Dem §6 der Gebührenordnung wird folgender dritter Absatz beigefügt: 
Für die im Abs. 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fettsendungen werden im Falle der 
Gebührenerhebung nach vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren nach § 5 
nicht erhoben. 
d) Im § 8 Abs. 1 ist in der hinter dem Worte „wird“ beginnenden Klammer das Zitat: § 12 
Abs. 6 zu ersetzen durch § 12 Ab. 4. 
. « cvs 
Berlin, den 4. Juli 1908. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bethmann Hollweg. 
  
5. Militär wesen. 
Die als Anlage 1 zu § 1 der Wehrordnung (Bekanntmachung vom 22. Juli 1901, Beilage zu 
Nr. 32 des Zentralblatts) veröffentlichte, durch die Bekanntmachungen vom 20. März 1902 
(Zentralbl. S. 69), 22. Januar 1903 (Zentralbl. S. 19), 3. Juni 1904 (Zentralbl. S. 179), 10. Mai 1905 
(Zentralbl. S. 121), 13. November 1906 (Zentralbl. S. 1304) und 4. Juni 1907 (Zentralbl. S. 270) 
berichtigte Landwehr-Bezirkseinteilung für das Deutsche Reich wird gemäß § 1 Ziffer 6 der 
Wehrordnung an den einschlägigen Stellen abgeändert, wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Infanterie Verwaltungs- emge ung rurann 8 
J · im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bzw. Aushebungs ) und Sachsen auch Provinz bzw. 
bezirke. Regierungsbezirk). 
2S. 1 
5Stettin. 
7— 2 
22 Anklam. In der Verwal 
II. b. v. In der Verwaltungseinteilung " 
i*. Stralsund. ftritt eine Anderung nicht ein. Unverändert. 
20 Swinemünde. 
e Naugard. 
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der b. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 8. Kavallerie- 
brigade und der 3. Bezirk dem Kommandeur der 3. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt.
	        
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