Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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6. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Unfallversicherung der Seefischer. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Juni 1908 auf Grund des § 152 Ziffer 3 des 
See-Unfallversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 716) beschlossen, daß die örtlichen Grenzen, 
innerhalb deren die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Besatzung von Fischerfahrzeugen entsprechende 
Anwendung finden sollen, wie folgt, festgesetzt werden: 
  
V 
  
  
  
  
Lfde , Bezeichnung der Grenzlinie, bis zu welcher von See aufwärts die 
Nr.Name des Gewässers Unfallversicherung Platz greift. 
1.Die Deime Bis zur ersten Bake bei Labagienen. 
2.Der Nemonien - Molenwurzel. 
3.Die Gilge — 
4.Die Dange Abzweigung des Festungsgrabens. 
5. Der Pregel Steinbake an der Pregelmündung. 
6. Der Elbing . einschließlich des Gemeindebezirkes der Stadt Elbing. 
7.Die Nogatläufe - - - - des Dorfes Zeier. 
8. Die tote Weichsel — — — Einlage. 
9. Die Stromweichsel. zum Danziger Haupt. 
10.] Die Leba einschließlich des Gemeindebezirkes der Stadt Leba. 
11.Die Stolpe — — - des Ortes Stolpmünde. 
12. Die Wipper — - - - Rügenwaldermünde. 
13. Die Persante — -Hafengebiets zu Kolberg. 
14.Die Oder ék zu einer Linie zwischen den Dörfern Klein-Ziegenort und Köpitz. 
15. Die Trave Bis zur Herrenbrücke, einschließlich der Pötenitzer Wyk, jedoch unter 
Ausschluß des Dassower Sees. 
16. Die Eider Bis einschließlich des Gemeindebezirkes der Stadt Rendsburg. 
17.Die Elbe Bis zu senkrechten Linien, welche von der unterhalb des Ortes Bullenhausen 
belegenen Bunthausspitze auf die beiden Ufer der Elbe gezogen werden. 
18.Die Stör Bis einschließlich des Gemeindebezirkes der Stadt Itzehoe. 
19. Die Krückau " OD — Elmshorn. 
20. Die Pinnau " - - - - -Uetersen. 
21.DieOste. Bis zu einer Linie, die von der nördlichen, der Elbe zugekehrten Grenze 
der Feldmark Oberndorf im rechten Winkel, vom Ufer aus gemessen, 
· bis zum gegenüberliegenden Ufer führt. 
22. Der Wasserlauf Frei— 
burger Hafen. Bis einschließlich des Gemeindebezirkes des Ortes Freiburg. 
23. Die Schwinge der Stadt Stade. 
24.Die Weser zu einer Linie zwischen Vegesack und Lemwerder. 
25. Die Hunte Bis zu einer geraden Linie, welche durch die Mitte der beiden Scharten 
zu Huntebrück gezogen wird. · 
26.jDieLefun-I Bis einschließlich des Gemeindebezirkes des Ortes Grohn. 
27.Die Ems OD O OD — der Stadt Papenburg. 
28.] Die Leda O — CLeer. 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung für die Zeit 
vom 1. Januar 1809 ab in Kraft und 
an die Stelle der Bekanntmachungen vom 26. Juni 1901 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 230), 
vom 10. Juli 1902 (Zentralbl. S. 234) und vom 30. Januar 1904 (Zentralbl. S. 26). 
Berlin, den 1. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. — 
Im Auftrage: Caspar. 
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