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GErläuterungen.
An den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen sind die sämtlichen angekommenen
Schiffe (auch die leer und in Ballast angekommenen) zu verzeichnen.
1) Es ist anzugeben, ob Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff),
und zwar ob: Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei= (Ketten-, Dampfer usw.; Schiff ohne eigene
Triebkraft (Segelschiff, Schleppkahn).
· 2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm
oder¾ britischen Registertons gleichzurechnen).
3) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel-
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. «
9 Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren,
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw.
verpackt befördert werden.
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen:
bei hartem Holze zu 800 kg,
bei weichem Holze zu 600 kg.
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt
bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0 t,
3249 kg mit 3 t, 3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4 t). Fahrzeuge mit einer
Gesamtladung von weniger als 500 kg (/2 t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige
Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte
von weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter)
nachzuweisen.
5) Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht
worden ist. Befindet sich das auszuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort der
Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Liegt
der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an der er gelegen ist.
Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land angegeben werden,
in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke
zu berücksichtigen.
6) Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen
Wagenladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisen-
bahn“ einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die
Eisenbahn in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“ aufzu-
nehmen. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf
dem Ufer gelagert hat.