Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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GErläuterungen. 
  
An den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen sind die sämtlichen angekommenen 
Schiffe (auch die leer und in Ballast angekommenen) zu verzeichnen. 
1) Es ist anzugeben, ob Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff), 
und zwar ob: Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei= (Ketten-, Dampfer usw.; Schiff ohne eigene 
Triebkraft (Segelschiff, Schleppkahn). 
· 2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm 
oder¾ britischen Registertons gleichzurechnen). 
3) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel- 
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des 
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. « 
9 Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. 
verpackt befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer 
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten 
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der 
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die 
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt 
bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0 t, 
3249 kg mit 3 t, 3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4 t). Fahrzeuge mit einer 
Gesamtladung von weniger als 500 kg (/2 t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige 
Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte 
von weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) 
nachzuweisen. 
5) Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht 
worden ist. Befindet sich das auszuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort der 
Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Liegt 
der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an der er gelegen ist. 
Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land angegeben werden, 
in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke 
zu berücksichtigen. 
6) Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen 
Wagenladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisen- 
bahn“ einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die 
Eisenbahn in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“ aufzu- 
nehmen. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf 
dem Ufer gelagert hat.
	        
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