Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 386 — 
nicht überschreiten sollen, durch die beamteten Tierärzte oder sonstige Beamte anfertigen zu lassen. In 
diesem Falle sind die auf dem Formulare mit Kursivschrift gedruckten Stellen entsprechend zu ändern; 
statt der Postkarten können andere Nachweisungsformulare vorgeschrieben werden. 
4. Die Einreichung der unter 1 bis 3 bezeichneten Zusammenstellungen hat seitens der Be— 
schauer oder Beschaustellen spätestens bis zu dem von den Landesregierungen festzusetzenden Zeitpunkte 
zu erfolgen. 
Die Zusammenstellungen der unter 3 bezeichneten Vierteljahrsnachweisungen sind spätestens am 
letzten Tage jedes auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats, zum ersten Male am 30. April 1909, 
von den durch die Landesregierungen zu bezeichnenden Zentralstellen nach näherer Anordnung des 
Reichskanzlers dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzureichen. 
Die übrigen Zusammenstellungen oder Auszüge daraus sind nach näherer Anordnung des 
Reichskanzlers, wobei auch Bestimmungen über Format, Raumverteilung und Art des Druckes des 
tabellarischen Teiles der Formulare getroffen werden können, zum ersten Male für das Jahr 1908 
dem Kaiserlichen Gesundheitsamt einzureichen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.