28 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
8 42b.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann auf
Grund eines Gemeindebeschlusses für einzelne Gemeinden
bestimmt werden, daß Personen, welche in
dem Gemeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche
Niederlassung besitzen und welche innerhalb
des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne
vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
1) Waren feilbieten, oder
2) Waren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten
oder solchen Personen. welche die Waren
produzieren, oder an anderen Orten, als in
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankanfen,
oder Warenbestellungen bei Personen,
in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen
Art keine Verwendung finden, aufsuchen,
oder
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies
nicht Landesgebrauch ist, anbieten wollen,
der Erlaubnis bedürfen. Diese Bestimmung kann
auf gewisse Kategorien von Waren und Leistungen
beschränkt werden.
Auf die Erteilung, Versagung und Zurücknahme
der Erlaubnis finden die Vorschriften der
z8 57, 57a, 57b, 58 und 63 Absatz 1, und auf
die Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften
der §§ 60b, 606, 60d Absatz 1 und 2 und 63
Absatz 2 entsprechende Anwendung.
In betreff der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten
Erzeugnisse und Waren, auch wenn die-3