Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

28  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8  42b.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  auf
Grund  eines  Gemeindebeschlusses  für  einzelne  Gemeinden
  bestimmt  werden,  daß  Personen,  welche  in
dem  Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche
  Niederlassung  besitzen  und  welche  innerhalb
des  Gemeindebezirks  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten,  oder  ohne
vorgängige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus

1)  Waren  feilbieten,  oder

2)  Waren  bei  anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten
  oder  solchen  Personen.  welche  die  Waren
produzieren,  oder  an  anderen  Orten,  als  in
offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf  ankanfen,
  oder  Warenbestellungen  bei  Personen,
in  deren  Gewerbebetriebe  Waren  der  angebotenen
  Art  keine  Verwendung  finden,  aufsuchen,
  oder
gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies
nicht  Landesgebrauch  ist,  anbieten  wollen,
der  Erlaubnis  bedürfen.  Diese  Bestimmung  kann
auf  gewisse  Kategorien  von  Waren  und  Leistungen
beschränkt  werden.

Auf  die  Erteilung,  Versagung  und  Zurücknahme
  der  Erlaubnis  finden  die  Vorschriften  der
z8  57,  57a,  57b,  58  und  63  Absatz  1,  und  auf
die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  die  Vorschriften
der  §§  60b,  606,  60d  Absatz  1  und  2  und  63
Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

In  betreff  der  im  §  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten
  Erzeugnisse  und  Waren,  auch  wenn  die-3