Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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2. Maß= und Gewichtswesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
S Induktionszähler für Drehstrom, Form AM, hergestellt von der Elektrizitätszählerfabrik 
H. Aron, G. m. b. H., in Charlottenburg. 
Eine Systembeschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren 
Verlage (J. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 31. Oktober 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
3. Versicherungswesen. 
Bekunntmachung, 
betreffend den Bezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in französischen 
Grenzgebieten. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1908 beschlossen, 
1. das der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1900 (Zentralblatt S. 540) beigegebene Ver- 
zeichnis der ausländischen Grenzgebiete, für welche die in jener Bekanntmachung be- 
zeichneten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der 
Unfall--, Invaliden= und Altersrente außer Kraft gesetzt werden, durch Hinzufügung 
einer Ziffer 9, 
2. das der Bekanntmachung vom 12. Juni 1901 (Zentralblatt S. 210) beigefügte Ver- 
zeichnis der ausländischen Grenzbezirke, für welche die in jener Bekanntmachung be- 
zeichneten gesetzlichen Bestimmungen über die Ausschließung des Anspruchs auf Hinter- 
bliebenenrente außer Kraft gesetzt werden, durch Hinzufügung einer Ziffer 6, 
und zwar beider Ziffern mit folgendem Wortlaute zu ergänzen: 
Frankreich: Die Gemeinden Raon-sur-Plaine und Raon-les-Leau. 
Berlin, den 15. November 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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