Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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zuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den 
nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind 
der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zer— 
legen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung er— 
forderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen (vgl. auch 8 29); 
nötigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden. 
8 28. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Blut; 
2. der Kopf und die oberen Hals- und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, 
daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
die Lungen sowie die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung 
eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 
der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern 
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 
das Zwerchfell; 
die Leber und die Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
der Magen und der Darmkanal, das Gekröse, die Gekrösdrüsen und das Netz; 
die Milz; 
die Nieren mit ihren Lymphdrüsen sowie die Harnblase; 
die Gebärmutter mit Scheide und Scham (besonders sorgfältig bei Tieren, welche kurz 
vor der Schlachtung geboren haben oder Scheidenausfluß oder krankhafte Veränderungen 
der Gebärmutteroberfläche zeigen); 
11. das Euter und dessen Lymphdrüsen; 
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der Knochen, 
der Gelenke, des Brust= und Bauchfells. In Verdachtsfällen sind die Lomphdrüsen am 
Brusteingange (einschließlich der unteren Halslymphdrüsen), die Bug-, Achsel-, Lenden-, 
Darmbein-, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein= und Schamdrüsen, erforderlichenfalls 
nachdem sie herausgeschnitten und in dünne Scheiben zerlegt sind, zu untersuchen. 
8 24. 
Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kaumuskeln, 
letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die bei 
der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen. Besteht der Verdacht, daß 
Leberegel vorhanden sind, so ist an der Leber je ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch 
die Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; den 
Landesregierungen bleibt vorbehalten, anzuordnen, daß diese Leberuntersuchung regelmäßig stattfindet. 
Die Nieren sind aus ihrer Fettkapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Querschnitt 
zu öffnen. 
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8 25. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzu— 
schneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt aber für Kälber unter 
sechs Wochen weg. Die Untersuchung des Kopfes mit seinen Drüsen, soweit sie nicht zur Finnen— 
untersuchung notwendig ist, sowie die Untersuchung der Nieren darf bei Kälbern jeden Alters unter— 
bleiben, sofern nicht der Verdacht einer Erkrankung vorliegt. 
8 26. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und 
ihrer Nebenhöhlen zu untersuchen, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittellinie 
durchgesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist. 
§ 27. 
Schweine, ausgenommen Spanferkel, sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbelsäule 
und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu lösen.
	        
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